350  Eigenthumsübertragung.  Separationsrecht.

Abgesehen  hievon  aber  fehlt  es  jedenfalls  der
Liquidation  an  dem  Nachweise  der  im  §F.  2  der
Prioritäts-Ordnung  vorgeschriebenen  Voraussetzung,
daß  und  welche  einzelne  der  verkauften  Sachen
beim  Ausbruche  des  Konkurses  noch  in  Natur  vorhanden
  waren.

Im  gegebenen  Falle  handelt  es  sich  zwar  nicht
um  eine  einzelne  individuelle  Sache,  sondern  um  eine
Sachengesammtheit,  welche  als  solche,  als  eine
Heerde,  ein  Waarenlager  u.  s.  w.  wie  eine  einzige
Sache  angesehen  wird,  sohin  weder  durch  Vermehrung
  oder  Verminderung  noch  durch  Substituirung
einzelner  Gegenstände  an  die  Stelle  der  abgegangenen
  ihre  Eigenschaft  als  Sachengesammtheit  verliert,
  —  S.  18  Inst.  de  leg.  (2,  20),  fr.  22  de
legatis  (30)  —  allein  die  Frage,  welcher  bestimmte
Inhalt  der  Sachengesammtheit  in  Betracht  zu  kommen
  habe,  ist  selbstverständlich  nach  dem  Zeitpunkte
zu  beurtheilen,  wo  das  Recht  auf  eine  solche  wirksam
  geworden  ist.

Die  eben  erwähnten  Gesetze  handeln  von  dem
Legat  einer  Heerde,  und  sprechen  sich  dahin  aus,
daß  sie,  wenn  der  Anspruch  hierauf  wirksam  geworden
  ist,  als  solche  in  ihrem  jetzigen  Zustande  vindizirt
  werden  könne,  also  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
bis  dahin  eine  Mehrung  oder  Minderung  eingetreten
  sei.

Im  gegebenen  Falle  ist  nun  ebeufalls  eine
Sachengesammtheit  in  Frage,  nämlich  ein  Waarenlager,
  welches  an  einen  Dritten  verkauft  worden
sein  soll.  In  der  Zwischenzeit  zwischen  dem  Verkaufe
  und  der  Uebergabe  des  Kaufgegenstandes  bewirkt
  nach  dem  obigen  Grundsatze  die  Vermehrung
oder  Verminderung  der  einzelnen  Stücke  der  Gesammtheit
  keine  Aenderung  im  Kaufgegenstande;  dieser
  bleibt  vielmehr  in  Natur  als  die  Sachengesammtheit
  aufrecht,  wenn  auch  eine  Aenderung  in  den