Eigenthumsũbertragung.  Separationsrecht.  351

einzelnen  Stücken  vorgeht.  Wenn  aber  die  Uebergabe
  der  Sachengesammtheit  an  den  Käufer  vollzogen
  und  er  hiedurch  Eigenthümer  geworden  ist,
dann  begreift  sein  Eigenthum  nur  diejenigen  einzelnen
  Stücke,  welche  ihm  übergeben  worden  sind,
nicht  aber  mehr  eine  wandelbare  Gesammtheit.

Hieraus  folgt,  daß  wenn,  wie  hier,  der  Verkäufer
  die  verkaufte  Sachengesammtheit  im  Namen
des  Käufers  vermöge  eines  constitutum  possessorium
  inne  behielt,  er  nunmehr  diese  nur  so  inne
behalten  konnte,  wie  sie  zur  Zeit  dieses  const.  possess.
  gestaltet  war.  In  diesem  neuen  Rechtsverhältnisse
  des  H.  S.  gegenüber  dem  Inhaber  der
erkauften  Sachen  war  also  der  Inhalt  der  früheren
Sachengesammtheit  auf  den  Bestand  derselben  zur
Zeit  des  Eigenthumserwerbes  beschränkt,  und  hiernach
  konnte  sich  auch  die  Vindikation  nur  auf  jene
einzelnen  Sachen  erstrecken,  welche  der  Verkäufer
zur  Zeit  der  Vindikation  noch  wirklich  besaß.  Hat
derselbe  inzwischen  andere  Gegenstände,  wenn  auch
von  gleicher  Gattung,  an  die  Stelle  inzwischen  verbrauchter
  oder  abgängiger  Einzelnsachen  substituirt,
so  sind  diese  nicht  solche,  welche  in  das  Eigenthum
des  Käufers  übergegangen  sind,  und  sohin  nicht
Gegenstand  der  Vindikation.

Der  Käufer  H.  S.  kann  also  nur  jene  Einzelnsachen
  vindiziren,  welche  ihm  durch  den  fraglichen
  Vertrag  und  beziehungsweise  die  Tradition
als  Eigenthum  überlassen  worden  sind,  und  welche
der  Verkäufer  noch  besitzt,  oder  was  hier,  wo  gegen
ihn  die  Gant  eröffnet  wurde,  dasselbe  ist,  noch  in
der  Gantmasse  in  Natur  vorhanden  sind.

Da  nun  Liquidant  in  seiner  Liquidation  diese
Gegenstände  nicht  bezeichnet,  auch  keinen  Nachweis
darüber  angetreten  hat,  daß  die  nach  dem  Inventurakte
  vorhandenen  Gegenstände  noch  dieselben  sind,