352  Kirchenbaupfl.  Innere  Einricht.  Paulian.  Rechtom.

welche  ihm  verkauft  worden  seien,  so  wurde  das
verlan  te  Separationsrecht  mit  Recht  abgesprochen.
E.  v.  28.  Jan.  1868  Reg.-Nr.  1473  n

m.

6.

Die  Baupflicht  bezüglich  der  Kirchengebäude  erstreckt  sich  ohne
besonderen  Rechtgrund  nich  v  die  innere  Einrichtung  der
rche.

Den  obigen  Grundsatz,  wegen  dessen  auf  S.  305
dieses  Ergänzungsbandes  und  die  dortigen  Allegate
verwiesen  wird,  hat  der  oberste  Gerichtshof  auch  in
dem  unten  bezeichneten  Erkenntnisse  ausgesprochen
und  dabei  bemerkt,  daß  sich  diese  Jurisprudenz  für
die  dem  bayerischen  Landrechte  und  dem  gemeinen
Rechte  untergebenen  Gebietstheile  in  einer  Reihe  von
oberstrichterlichen  Erkenntnissen  festgestellt  habe  und
daß  die  früheren  Urtheile  vor  dem  Jahre  1858,
welche.  ohnehin  nur  die  Orgel  beträfen,  ihre  Begründung
  in  Spezialbestimmungen  des  preußischen  Landrechtes
  gefunden  haben.

OAGErk.  v.  17.  Dez.  1867  Rr.  13%½

7.

Die  Bestellung  einer  Hypothek  für  eine  Forderung,  welcher
ein  gesetzlicher  Hypothektitel  zur  Seite  steht,  kann  nicht  durch
das  Paulianische  Rechtsmittel  angefochten  werden.

Für  obigen  Ausspruch  hat  der  oberste  Gerichtshof
  den  Grund  angeführt,  daß  in  solchem  Falle
durch  die  Einwilligung  des  Schuldners  zum  Eintrage
der  Hypothek  ein  Titel  zu  dieser  nicht  erst  geschaffen
  werde.

OAGE.  v.  7.  Jan.  1868  Reg.-Nr.  1288"%2
u.  v.  31.  März  1868  RNr.  34.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (#d#lph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.