354  Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  III  8.  14  Nr.  8.  Konkubinen.

Vor  Allem  ist  in'S  Auge  zu  fassen,  daß  der
Text  des  Gesetzes  nur  obenerwähnte  allgemeine
Begriffe  gibt,  jedoch  keine  näheren  Bestimmungen
derüber  enthält,  welche  Arten  von  Personen  als
ehrlos  und  bemackelt  anzusehen  seien,  was  um  so
mehr  in's  Gewicht  fällt,  als  das  ältere  bayerische
Landrecht  solche  Detailbestimmungen  enthalten  hatte.
Es  ist  hieraus  zu  folgern,  daß  der  Gesetzgeber  dem
richterlichen  Ermessen  Spielraum  lassen  wollte,  daß
er  den  Richter  in  die  Lage  setzen  wollte,  frei  zu  prüfen,
  ob  nach  Sinn  und  Zweck  der  in  Frage  stehenden
  Verfügung  die  Erbseinsetzung  zu  Gunsten
einer  persona  turpis  geschehen  sei.

it  Unrecht  beruft  man  sich  auf  die  Anmerkungen
  Kreittmayr's  zu  jener  Stelle.  Kreittmayr
  spricht  dort  nur  anführungsweise  davon,
daß  das  ältere  Landrecht  die  Schalksnarren,  Gaukler,
  unehelichen  Kinder,  im  Konkubinate  Lebende  2c.
spezifizire,  aus  seinen  Worten  ist  aber  nicht  einmal
zu  entnehmen,  daß  er  diese  Spezifikation  für  seine
eigene  Zeit  maßgebend  halte,  geschweige  denn,  daß
sie  für  alle  Zukunft  maßgebend  sein  solle.

Daß  diese  Bemerkungen  Kreittmayr's  nicht
die  Kraft  haben,  den  Richter  in  der  ihm  durch  den
Gesetzestert  eingeräumten  freien  Würdigung  zu
hemmen,  ist  von  der  Jurisprudenz  im  Prinzipe
mehrfach  anerkannt  und  insbesondere  z.  B.  entschieden
  worden,  daß  uneheliche  Kinder  als  solche  nicht
mehr  als  personac  turpes  gelten  können,  obgleich
sie  von  Kreittmayr  auddrücklich  angeführt  sind;
s.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XII  Erg.-Bl.  S.  17  und  Bd.
VII  S.  27  (Anmerkungen  von  Seuffert).

Was  hier  von  unehelicher  Geburt  entschieden
ist,  muß  um  so  mehr  vom  Konkubinate  gelten;
denn  in  ersterer  Beziehung  ist  die  Mackel  viel  bestimmter
  und  allgemeiner  in  Gesetz  und  Anmerkungen
  anerkannt  als  in  letzterer.  So  z.  B.  sind