Baver.  LR.  Th.  III  Kap.  III  K.  14  Nr.  3.  Konkubinen.  355

nach  Ger.-Ordn.  Kap.  X  8.  11  die  unehelichen
Kinder  unbedingt  exzeptionsmäßige  Zeugen,  während
das  Konkubinat  eine  Exzeptionsmähigkeit  nur  insoferne
begründet,  als  etwa  in  Folge  desselben  der  Zeuge
als  schlecht  beleumundet  gelten  muß.

Steht  nun  fest,  daß  der  Wortlaut  des  Gesetzes
den  Richter  nicht  bindet,  so  fragt  sich  weiter,  ob  er
etwa  nach  dem  Geiste  desselben  verpflichtet  ist,  dem
Konkubinate  an  und  für  sich  die  fragliche  Wirkung
einzuräumen.

Der  Grund,  warum  den  Geschwistern  das  in
Frage  stehende  Notherbrecht  verliehen  ist,  liegt  offenbor
  in  der  groben  Verletzung  verwandtschaftlicher
Pflichten,  in  dem  Schimpfe,  welcher  den  Geschwistern
  dadurch  zugefügt  wird,  daß  man  ihnen  eine
in  der  öffentlichen  Meinung  tief  stehende  verächtliche
  Person  vorzieht.  Es  sind  nun  aber  die  Ansichten
  darüber,  ob  gewisse  Verhältnisse  oder  gewisse
Handlungen  eine  Person  in  der  öffentlichen  Meinung
herabsetzen,  sie  ehrlos,  verächtlich  machen,  wesentlich
den  Einflüssen  der  Zeit  unterworfen;  sie  ändern  sich
mit  den  Sitten  und  mit  den  Meinungen.  Will
man  daher  im  Geiste  des  Gesetzes  urtheilen,  so
darf  mon  nur  jene  Begriffe  zu  Grunde  legen,  welche
den  Anschauungen  der  Gegenwart  entsprechen.  Es
kann  sich  Niemand  durch  den  Vorzug  einer  Person
deshalb  für  beschimpft  erachten,  weil  diese  100  Jahre
früher  für  nicht  mackellos  gegolten  haben  würde.

Nach  den  Anschauungen  unserer  jetzigen  Zeit
kann  nun  aber  offenbar  der  Konkubinat  nicht  als
ein  solches  Verhältniß  betrachtet  werden,  welches  an
und  für  sich  Jemanden  im  Sinne  des  Gesetzes
zur  persona  turpis  mache.  In  der  öffentlichen
Meinung  ist  Jemand  durchaus  nicht  gebrandmarkt
oder  verachtet  blos  deshalb,  weil  er  im  Konkubinate
leht  und  es  ist  dieß  auch  natürlich;  denn  bei  der
großen  Schwierigkeit,  welche  die  Erlaubniß  zur  AulU

