356  Bayer.  LR.  Th.  111  Kap.  III  §.  14  Nr.  3.  Konkubinen.

sässigmachung  und  Verehelichung  zu  finden  pflegt,
sind  die  Fälle  nur  zu  häufig,  daß  Leute,  welche  in
jeder  sonstigen  Beziehung  einen  untadelhaften  Lebenswandel
  führen  und  achtbar  sind,  in  wilder  Ehe  zusammen
  leben.

Ganz  ohne  Belang  ist  es,  daß  unser  Polizeistrafgesetz
  eine  Strafe  für  den  Konkubinat  enthält.
Es  werden  im  Polizeistrafgesetzbuche,  ja  selbst  im
Strafgesetzbuche  eine  Menge  von  Handlungen  und
Unterlassungen  strafbar  erklärt,  von  denen  man  nicht
sagen  kann,  daß  sie  denjenigen,  welcher  sie  sich  zu
Schulden  kommen  läßt,  als  verächtlich  charakterisiren.
  Die  Gesichtspunkte  des  Strafgesetzes  und  des
Civilgesetzes  sind  eben  hier  ganz  verschieden.

Der  Umstand,  daß  der  Konkubinat,  welcher
nach  den  Ansichten  einer  früheren  Zeit  an  und  für
sich  als  infamirend  galt,  unter  gewissen  Verhältnissen
  auch  jetzt  noch  bestraft  wird,  ist  durchaus
kein  Beweis  dafür,  daß  er  im  Sinne  der  civilrechtlichen
  Bestimmungen  auch  jetzt  noch  als  infamirend
  zu  gelten  hat.  Wollte  man  aus  dem  Strafgesetze
  folgern,  so  müßte  man  jedenfalls  nicht  blos
die  nackte  Thatsache  der  Bestrafung,  sondern  auch
die  Natur  und  die  Größe  der  Strafe  im  Verhältnisse
  zur  früheren  in  Betracht  ziehen;  allein  auch
auf  diesem  Wege  würde  man  zu  keinem  Resultate
gelangen,  weil  die  öffentliche  Meinung,  auf  die
es  wesentlich  ankommt,  sich  nicht  bestimmen  läßt
durch  polizeiliche  Erwägungen.

Faßt  man  nun  endlich,  absehend  von  dem  Konkubinate
  an  und  für  sich,  die  thatsächlichen  Verhältnisse
  des  gegebenen  Falles  in's  Auge,  so  ist  offenbar
  in  all  dem,  was  Kläger  behaupten,  nichts,  was
zur  Annahme  berechtigen  könnte,  es  sei  die  Beklagte
eine  schlechte  verächtliche  Person,  und  es  habe  der
Erblasser  etwas  Unziemliches,  Verdammungswerthes
gethan,  wenn  er,  im  Gefühle  seiner  moralischen  Ver-