Bayer.  LR.  Th.  III  Kap  III  §.  14  Nr.  3.  Konkubinen.  357

pflichtungen,  der  Mutter  seiner  Kinder  sein  Vermöen
  zugewendet  und  ihr  den  Vorzug  vor  den  Gehwistern
  gegeben  hat.

Das  Einzige,  was  gegen  die  Beklagte  vorgebracht
  werden  kann,  ist,  daß  sie  in  geschlechtlichem  Umgange
  mit  dem  Erblasser  gestanden  und  zwei  uneheliche
  Kinder  mit  ihm  erzeugt  hat.  Daß  sie  mit
ihm  im  nämlichen  Hause  wohnte,  kann  ihr  als  besondere
  Schuld  nicht  angerechnet  werden;  denn  als
Haushälterin  mußte  sie  bei  ihm  wohnen;  im  Gegentheile
  möchte  gerade  in  diesem  die  Gelegenheit  zur
Verführung  bietenden  Verhältnisse  Grund  liegen,  sie
weniger  schuldhaft  zu  finden.

Kläger  konnten  nicht  behaupten,  daß  die  Beklagte
  sonst  einen  unsittlichen  Lebenswandel  geführt
oder  eine  schlecht  beleumundete  Person  sei,  und  was
ihr  Verhältniß  zum  Erblassex  selbst  betrifft,  so  ist
dies  offenbar  nicht  der  Art  gewesen,  um  öffentlichen
Skandal  zu  erregen,  weil  sonst  die  Polizei-Behörde
sich  veranlaßt  gefunden  hätte,  einzuschreiten,  nachdem
  durch  die  Anerkennung  des  ersten  Kindes  der
geschlechtliche  Umgang  offenkundig  geworden  war.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Ehrenminderung,
  welche  als  ein  theils  dem  römischen  theils
dem  einheimischen  Rechte  entnommenes  Institut
des  gemeinen  Rechtes  gleichwie  die  römische  inlamia
entweder  juris  oder  lacti  ist,  je  nachdem  sie  in  Folge
gewisser  Zustände  oder  Handlungen  auf  einer  Rechtsvorschrift
  oder  auf  einem  siittlichen  Urtheile  der
Mitlebenden  beruht,  gründet  sich  bezüglich  der  unehelichen
  Kinder  in  der  älteren  Gesetzgebung  darauf,
daß  man  bei  der  ganzen  Klasse  derselben  schlechte
Eigenschaften  regelmäßig  voraussetzte.

Durch  das  Rechtsgefühl  der  neueren  Zeit  wurde
diese  Vorstellung  mehr  und  mehr  verdrängt;  man  mißbilligte
  zwar  die  uneheliche  Zeugung,  ließ  aber  die  Persönlichkeit
  der  unehelich  Geborenen  völlig  unversehrt,  wie