358  Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  III  S.  14  Nr.  3,  Konkubinen.

sich  dieses  namentlich  in  der  Gesetzgebung  Bayein
(vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XlI  Erg.-Bl.  S.  17  ff.)
mit  aller  Entschiedenheit  ausgeprägt  hat.

Eine  auf  Gesetz  beruhende  Ehrenminderung
der  unehelich  Geborenen  fiele  also,  ganz  abgesehen
von  der  Volksansicht,  qualitativ  unter  den  Gesichtspunkt
  der  infamia  juris  und  träte  selbst  bei  dem
tadellosesten  Lebenswandel  ein,  während  die  infamia
lacti  (turpitudo)  stets  einen  Zustand  oder  eine
Handlung  voraussetzt,  durch  welche  die  betreffende
Person  die  Herabsetzung  in  der  Achtung  der  Mitbürger
  verschuldet  hat;  Puchta,  Pand.  8.  119.

Wenn  nun  die  oberstrichterlichen  Gründe  sagen,
daß  die  Einsetzung  eines  unehelich  Geborenen  die
Inoffiziositätsquerel  der  Geschwister  nicht  begründe,
so  wird  man  diesem,  weil  die  Geburtsmackel  als
indirekte  schon  durch  das  Gesetz  aufgehoben  anzusehen
  ist,  mit  voller  Ueberzeugung  beistimmen  müssen;
  die  Behauptung  aber,  daß,  was  von  der  unehelichen
  Geburt  gelte,  um  so  mehr  vom  Konku--binate
  gelten  müsse,  weil  das  Gesetz  die  Mackel  in
ersterer  Beziehung  viel  bestimmter  als  in  letzterer
anerkenne,  unterliegt  dem  erheblichen  Bedenken,  daß
hiedurch  ein  Zustand,  dessen  (frühere)  Unehrbarkeit
auf  einem  völlig  unverschuldeten  Grunde  beruht,
  als  argumentum  a  potiori  für  ein  Verhältniß
  benützt  wird,  welches  verschuldet  ist,  und
welches  gerade  deshalb,  well  keine  bestimmte  Rechtsvorschrift
  die  Unehrbarkeit  der  Person  als  Wirkung
desselben  ausspricht,  seine  Beurtheilung  nur  auß  dem
Gesichtspunkte  einer  infamia  facti  finden  kann.

Hieraus  ergibt  sich  einestheils,  daß  die  vorliegende
  Frage  ganz  unabhängig  von  dem  Rechtsverhältnisse
  der  unehelich  Geborenen  zu  beantworten
sei,  auderentheils  aber  auch,  daß,  wie  die  oberstrichterlichen
  Gründe  mit  vollem  Rechte  sagen,  eine
Ehrenminderung  der  Konkubine  nicht  schon  aus  der