Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  III  S.  14  Nr.  3.  Konkubinen.  359

polizeilichen  Strafbarkeit  des  Konkubinates  entnommen
  werden  könne  (Bluntschli,  deutsches  Privatr.
  §.  31),  sondern  daß  diese  Frage  dem  freien
nichterlichen  Ermessen  überlassen  bleibe  (Savigny,
Syst.  Bd.  II  S.  188  u.  223;  Arndts,  Lehrb.  d.
Pand.  F.  604).

Indem  nun  das  bayer.  Landrecht  Th.  III
Kap.  III  §.  14  Nr.  3  zur  Begründung  der  Querel
der  Geschwister  die  Einsetzung  einer  ehrlosen  oder
bemackelten  Person  erfordert,  und  eine  Konkubine
als  solche  nach  dem  deutschrechtlichen  Begriffe  der
Ehrlosigkeit  jedenfalls  nicht  für  ehrlos  gelten  kann,
so  entsteht  vor  Allem  die  Fage  was  das  Gesetz
unter  einer  bemackelten  Person  verstehe?

Die  angezogene  Gesetzstelle  ist  dem  römischen
Rechte,  nämlich  der  const.  27  de  inoffe.  test.
(3,  28)  entnommen  und  hier  sind  die  Worte  gebraucht:
  „Si  scripti  heredes  infamiae  vel  tur-Pitudinis
  vel  levis  notae  macula  adspergantur“.

Mit  der  Rezeption  des  röm.  Rechtes  in  Deutschland
  ist  auch  der  Ausdruck  Ievis  notae  macula“
in  Umlauf  gekommen,  ohne  jedoch  gleichmäßig  im
röm.  Sinne  aufgefaßt  zu  werden.  Während  er  im
röm.  Rechte  nur  einen  geringeren  Grad  der  turpitudo
  (inlamia  facti),  nicht  eine  Ehrenminderung
anderer  Art  bedeutet  (Puchta,  Pand.  S.  119
u.  120,  und  Vorles.),  wird  er  von  deutschen  Juristen
häufig  nur  als  die  deutschrechtliche  Anrüchigkeit,
nämlich  als  Befleckung  der  Ehre  wegen  der  Geburt
oder  wegen  des  Betriebes  gewisser  Gewerbe  verstanden,
  wie  dieses  z.  B.  geschieht  von  Wening-Ingenheim,
  Lehrb.  d.  gem.  Civilr.  Bd.  J  S.  64
(97).  Vergl.  Mittermaier,  deutsch.  Priv.-R.
(Ausg.  IV)  8.  97.

Würde  man  also  die  Bemackelung  als  levis
notae  macula  und  diese  in  dem  beschränkten  Sinne
der  Anrüchigkeit  auffassen,  so  könnte  die  Konkubine,