360  Bayer.  LR.  Th.  II  Kap.  III  S.  14  Nr.  3.  Konkubinenwelche,

  wie  gesagt,  als  solche  jedenfalls  nicht  ehrlos
ist,  auch  nicht  als  bemackelte  Person  angesehen
werden.

In  diesem  beschränkten  Sinne  hat  aber  Frhr.
v.  Kreittmayr  weder  die  Bemackelung  überhaupt
noch  insbesondere  die  levis  nota  aufgefaßt;  denn
er  sagt  in  den  Anmerk.  Bd.  V  Kap.  XXNIK  8.  2
lit.  a:  „Levis  notae  macula  heißt  der  Schandflecken,
  welcher  durch  bedenkliche  Geburt,  schlecht
und  verächtliche  Profession,  übelbeschrieene  Sitten
  und  Handlungen  zugezogen  wird,“  und  in
den  Anmerk.  zu  Th.  III  Kap.  III  S.  14  Nr.  5  lit.
d  heißt  es:  „Unter  die  personas  turpes  werden
nicht  nur  infam  und  ehrlose  Leut  sondern  auch  alle
jene  gerechnet,  welche  levi  macula  notirt  sind.“

Hienach  faßt  Frhr.  v.  Kreittmayr  die  levis
notae  macula  nicht  blos  als  Anrüchigkeit,  sondern
auch  als  eine  turpitudo  geringerer  Art  auf,  und
dieser  Auffassung  wird  man  in  unserer  Frage  auch
folgen  müssen,  weil  sie  sowohl  dem  röm.  Rechte  als
auch  insbesondere  dem  älteren  bayer.  LR.  entspricht,
welches  diesem  Verhältnisse  im  Nachgange  zu  tit.
36  art.  7  einen  besonderen  Artikel  (art.  8)  widmet,
wo  gesagt  wird:

„Nicht  nur  alle  diejenigen,  welche  vermög  der
Rechten  ehrlose  und  untüchtige  Persohnen,  sondern
  auch  die,  welche  sonsten  ein  Mackel  oder  bösen
Rueff  —  —  —  —  welche  ins  Gemein  einen  bösen
Namen,  Leumuth  und  Berueff  haben  rc.“

Der  Leumund  eines  Individuums  (vgl.  Bluntschli
  a.  a.  O.)  bildet  sich  in  der  öffentlichen  Meinung
  weniger  aus  einzelnen  sittlichen  oder  unsittlichen
Handlungen  als  vielmehr  aus  dem  Gesammteindrucke,
  welchen  die  ganze  Lebensweise  des  Individuums
  in  der  Meinung  der  Mitlebenden  zurückläßt.
Der  Leumund  ist  gut,  wenn  der  Gesammteindruck
nicht  nach  dem  moralischen  Urtheile  der  öffentlichen