Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  III  S.  14  Nr.  3.  Konkubinen.  361

Meinung  entschieden  ungünstig  ist.  Letztere  verlangt
  keine  Vollkommenheit,  sondern  es  genügt  ihr,
wenn  nur  nicht  offenbare  Immoralität  in  die  Augen
  fällt.

Es  wire  daher  sehr  unrichtig,  wenn  man  eine
Frauensperson,  welche  im  außerehelichen  Stande
einmal  oder  auch  öfter  geboren  hat,  schon  deshalb
unter  die  bemackelten  Personen  zählen  würde;  im
Konkubinate  liegt  aber  die  Sache  ganz  anders.  Derselbe
  ist  nicht  eine  einzelne  Handlung  sondern  ein
fortgesetztes  Verhältniß,  welches  durch  die  zum
Zwecke  sittenwidriger  Geschlechtsverbindung  bestehende
häusliche  Gemeinschaft  bestimmend  auf  die  ganze
Lebensrichtung  der  Konkubine  einwirkt  und  derselben
den  Stempel  habitueller  Unsittlichkeit  aufdrückt.

Diese  Anschauung  hat  nicht  etwa  blos  vor  100
oder  200  Jahren  bestanden;  sie  hat  sich  auch  in
der  Jetztzeit  erhalten.

Gesittete  Frauen  und  Mädchen  vermeiden  sorgfältig
  den  Umgang  mit  Konkubinen,  weil  sie  durch
denselben  den  eigenen  Ruf  zu  beflecken  fürchten,  und
Familienväter,  welchen  der  gute  Ruf  ihrer  Angehörigen
  am  Herzen  liegt,  würden  solchen  Umgang  auch
nicht  dulden.  Selbst  die  Männer,  welche  im  Konkubinate
  leben,  hüten  sich,  ihre  Konkubinen  in  anständigen
  und  gesitteten  Gesellschaftskreisen  einzuführen;
  ja  die  Konkubinen,  im  Bewußtsein  ihrer
Unehrbarkeit,  bleiben  aus  solchen  Kreisen  von  selbst
zurück,  um  nicht  etwa  zurückgewiesen  zu  werden
oder  um  sich  wenigstens  nicht  dem  drückenden  Gefühle
  verächtlicher  Isolirung  auszusetzen.

Diese  untrüglichen  Merkmale  moralischer  Verfehmung
  konnten  auch  nicht  ohne  Einfluß  auf  die
Gesetzgebung  bleiben.  Die  bei  der  Straflosigkeit
des  einfachen  Stuprum  für  den  Konkubinat  ausgesprochene
  Strafbarkeit  ist  nur  der  Widerschein  der
öffentlichen  Meinung  und  die  mit  der  Strafe  ver-