362  Bayer  LR.  Th.  III  Kap.  III  F.  14  Nr.  3.  Konkubinen.

bundene  Trennung  der  Konkumbenten  (Pol.StGB.
§.  95)  zunächst  nur  eine  auf  Beseitigung  öffentlichen
Aergernisses  gerichtete  Maßregel.

Daß  die  bisherige  Gesetzgebung  der  Eingehung
einer  rechtmäßigen  Ehe  manche  Schwierigkeiten  bereitete,
  mag  wohl  einige  Nachsicht  begründen,  war
aber  noch  nicht  im  Stande,  die  öffentliche  Meinun
umzustimmen  und  auszusöhnen,  zumal  als  no
immer  Konkubinate  bestehen,  wo  ein  politisches  oder
finanzielles  Ehehinderniß  gar  nicht  vorhanden  ist.

Man  wird  daher,  wenn  nicht  ganz  besondere
  Umstände  eines  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme
  rechtfertigen,  welche  zu  gewähren  dem  richterlichen
  Ermessen  vorbehalten  bleiben  muß,  bei  Einsetzung
  einer  Konkubine  der  Querel  der  Geschwister
um  so  gewisser  stattzugeben  haben,  als  zur  Begründung
  derselben  keineswegs  eine  völlige  moralische
  Versunkenheit  sondern  nur  ein  geringerer  Grad
von  Bemackelung  (levis  nota)  erfordert  wird.
Savigny  a.  a.  O.  S.  223;  Puchta,  Pand.=Vorles.
  zu  S.  488  Nr.  24).  R

mM.

1)  Anders  hat,  was  hier  wohl  angemerkt  zu  werden
verdient,  am  28.  Juli  1841  (Seuffert's  Archiv
Bd.  V  Nr.  210)  das  Oberapp.-Gericht  Wiesbaden
entschieden.  Ein  Mann  hatte  eine  ledige  Frauensperson,
  mit  welcher  er,  während  er  verheirathet  war,
zwei  Kinder  erzeugt  hatte,  als  Erbin  eingesetzt.  Die
Geschwister  bezeichneten  die  Erbin  als  eine  durch
ehebrecherischen  Umgang  bemackelte  Person;  ihre
Querel  wurde  aber  verworfen,  weil  (was  allerdings
richtig  ist)  die  eingesetzte  Erbin  kelnen  Ehebruch  begangen
  habe,  und  weil  (was  mit  dem  positiven  Gesetze
  in  schreiendem  Widerspruche  steht)  üÜberall  da,
wo  weder  ein  von  Amtswegen  zu  bestrafendes  noch
ein  auf  Antrag  der  beleidigten  Person  bereits  öffentlich
  bestraftes  Verbrechen  vorliegt,  die  Unwirksamkeit
  des  Testamentes  aus  dem  Grunde  einer  Ehrenminderung
  nicht  ausgesprochen  werden  könne.