Beschlagnahme.  Vormerkung.  Lsdschungsklage.  363

2.

Beschlagnahme  einer  Hypothekforberung.  Vormerkung  derselben
  im  Hypothekenbuche.  Passiolegitimation  zur
Löschungsklage.

Laut  Vertrages  vom  22.  Sept.  1862  übernahm
  M.  B.  das  väterliche  Anwesen,  wobei  für
die  Mutter  desselben  ein  Kapital  von  10300  fl.
hypothekarisch  versichert  wurde.  Am  28.  Mai  1866
erschienen  die  Mutter  und  der  Sohn  vor  dem  Hyp.=Amte
  und  verlangten  die  Löschung  dieser  10300  fl.,
weil  dieselben  durch  baare  Fristenzablungen  vollständig
  getilgt  seien.  Hierauf  wurde  ihnen  vom  Hyp.=Amte
  eröffnet,  daß  sub  praes.  17.  Mai  an  dasselbe
  ein  Einlauf  gelangt  sei,  in  welchem  die  Hilfskasse
  N.  beantrage,  daß  das  Vermögen  der  Mutter
M.  B.  mit  Beschlag  belegt  werde,  weil  sich  dieselbe
  laut  Notariatsurkunde  vom  13.  Febr.  1863
für  ein  von  der  Hilfskasse  dem  M.  N.  gegebenes
Darlehen  von  4000  fl.  verbürgt  habe.  Diesem
Antrage,  als  dem  früheren,  müsse  entsprochen  und
es  könne  daher  die  Löschung  nicht  verfügt  werden.
Hiegegen  protestirte  M.  B.,  worauf  das  Hyp.-Amt
sowohl  die  Beschlagnahme  als  auch  die  Protestation
im  Sypothekenbuche  vormerkte.  Dieses  veranlaßte
den  M.  B.  zur  Klage  gegen  die  Hilfskasse  mit  der
Bitte,  dieselbe  auf  den  Grund  der  bereits  geleisteten
Zahlung  zu  verurtheilen,  daß  sie  die  vorgemerkte
Beschlagnahme  löschen  zu  lassen  schuldig  sei.

Die  Hilfskasse  entgegnete  unter  Anderem,  daß
sie  mit  dem  Kläger  in  gar  kein  obligatorisches  Verhältniß
  getreten  und  daß  daher  Kläger  gegen  sie
zur  Klage  gar  nicht  legitimirt  sei,  aus  welchem
Grunde  nun  von  der  ersten  Instanz  auf  Klagsentbindung
  erkannt  wurde.