364  Beschlagnahme.  Vormerkung.  Löschungsklage.

Die  zweite  Instanz  legte  jedoch  dem  Kläger
den  Beweis  auf,  daß  die  fraglichen  10300  fl.  am
8.  Mai  1866  bereits  vollständig  bezahlt  gewesen
seien,  welches  Erkenntniß,  nachdem  revidendo  vom
Kläger  um  Verurtheilung  nach  der  Klagsbitte,  und
von  der  Beklagten  um  Klagsentbindung  gebeten
worden  war,  vom  obersten  Gerichtshofe  bestätigt
wurde.

Die  Gründe  sind  folgende:

1)  Die  Klage  beruht  auf  dem  Eigenthum  des
Klägers  an  seinem  Anwesen,  daher  zweifellos  auf
dinglichen  Momenten.

Das  Eigenthum,  welches  durch  die  Klage  geschützt
  werden  will,  ist  ein  dingliches  Recht,  die
eingeklagte  Beschränkung  desselben  sollte  mittelst  der
Beschlagnahme  des  dinglichen  Rechtes  der  Hypothek
für  die  Forderung  der  M.  B.  vollführt  werden;
nicht  das  persönliche  Forderungsrecht  der  M.  B.
allein  erscheint  von  der  Beschlagnahme  ergriffen,
das  dingliche  Recht  des  Eigenthumes  des  Klägers
sollte  mindestens  in  demselben  Maße  durch  die  Beschlagnahme
  des  dinglichen  Rechtes  der  Hypothek
beschränkt  werden,  als  die  Beschränkung  in  der
Disposition  über  das  Forderungsrecht  bezielt  worden
  ist.  '

Unrichtig  ist,  daß  die  Klage  ihren  Grund  darin
habe,  daß  der  Kläger  die  Forderung  seiner  Mutter
  bezahlt  habe  und  hienach  die  Klage  sich  als
eine  persönliche  ergebe,  da  die  Leistung  einer  Zahlung
  ein  persönliches  Rechtsgeschäft  sei.  Allerdings
stützt  sich  die  Klage  auch  darauf,  daß,  ehe  die  Beschlagnahme
  verlangt  und  im  Hypothekenbuche  vorgemerkt
  worden  ist,  Kläger  die  Forderung  seiner
Mutter  bezahlt  habe,  somit  die  dafür  eingetragene
Hypothek  durch  Zahlung  erloschen  sei;  es  beruht
aber  nicht  darauf  allein  der  Klagegrund,  es  geht
daraus  nur  hervor,  weshalb  der  Kläger  durch  die