Beschlagnahme.  Vormerkung.  Löschungsklage.  365

Beschlagnahme  in  seinem  Eigenthumsrechte  beeinträchtigt
  werden  konnte.

Um  diese  dingliche  Klage  gegen  die  Beklagte
anstellen  zu  können,  ist  genügend,  daß  sie  die  Beschlagnahme
  veranlaßt  und  deren  Vormerkung  im
Hypothekenbuche  erwirkt  hat.  Jede  solche  Störung
im  Eigenthume  ist  zureichend,  um  gegen  denjenigen,
welcher  die  Störung  verursacht,  mit  der  actio  negatoria
  aufzutreten.

Ob  der  Kläger  ein  Klagerecht  gegen  seine
Mutter  habe,  ob  er  veranlaßt  sein  könnte,  davon
Gebrauch  zu  machen,  ist  nicht  von  Belang;  ein
solches  Klagerecht  hindert  ihn  nicht,  sich  sofort  gegen
die  Beklagte  zu  wenden  und  zu  bewirken,  daß  ihre
Eingriffe  in  sein  Eigenthum  vor  allem  beseitigt  werden.

Die  vorgemerkte  Beschlagnahme  wirkt  allerdings
  gegen  die  Mutter  des  Klägers  und  sollte  ihr
die  Disposition  über  ihre  hypothekarisch  versicherte
Forderung  zum  Vortheile  der  Beklagten  entziehen;
sie  wirkt  aber  im  gleichen  Maße  auch  gegen  den
Kläger,  welcher  durch  die  Vormerkung  verhindert
wird,  die  Hypothek  zur  Löschung  zu  bringen,  und
weitere  Verfügungen,  die  ihm  die  gelöschte  Hypothek
  freigeben  würden,  zu  treffen.

Die  Beklagte  konnte  sich  somit  der  Klage  dadurch
  nicht  entziehen,  daß  sie  behauptet,  die  Klage
sei  nicht  dinglicher  Natur  und  könne  gegen  sie  nicht
erhoben  werden.

2)  Die  Beklagte  hat  nicht  nur  erklärt,  daß
sie  das  lediglich  in  einfacher  Abschrift  vorgelegte
Protokoll  vom  28.  Mai  in  forma  producta  nicht
anerkenne,  sondern  sie  hat  auch  widersprochen,  daß
der  Kläger  die  Forderung  seiner  Mutter  überhaupt
und  zu  der  in  Frage  stehenden  Zeit  bezahlt  habe.
Es  hat  auch  die  Beklagte  besondere  Beweise  für
sich  aus  diesem  Protokolle  nicht  abgeleitet,  sondern
auf  dasselbe  nur  vertheidigungsweise  hingewiesen.