366  Beschlagnahme.  Vormerkung.  Löschungsklage.

Das  Protokoll  kann  daher  jetzt  noch  nicht  den  Beweis
  herstellen,  welchen  es  allenfalls  nach  geeigneter
Vorlegung  in  Original  zu  begründen  vermag.  Die
Klage  ist  demnach  durch  das  Protokoll  zur  Zeit
noch  nicht  erwiesen  und  die  Sache  daher  nicht  so  gelagert,
  daß  nach  der  Revisionsbitte  det  Klägers  jetzt
schon  eine  Verurtheilung  der  Beklagten  erfolgen  könnte.
OAGErk.  v.  28.  Jan.  1868  Reg.-Nr.  13026  %

Nachschrift  des  Einsender  s.  Wie  die
Hilfskasse  dazu  gekommen  sein  mag,  mit  Umgehung
des  zuständigen  Richters  die  Beschlagnahme  der
Forderung  der  M.  B.  vor  dem  Hyp.-Amte  zu
impetriren,  und  wie  letzteres  sich  unterfangen  konnte,
dieser  Impetration  ohne  Veranlassung  des  zuständigen
  Richters  irgend  eine  Folge  zu  geben,
ist  im  Hinblicke  auf  §.  156  d.  Hyp.-Ges.  geradezu
unerklärbar.

Die  Beantragung  und  der  Vollzug  der  Beschlagnahme
  durch  Vormerkung  im  Hyp.-Buche  sind
so  gänzlich  unberechtigte  Handlungen,  daß  die  Perurtheilung
  der  Hilfskasse  nach  der  Klagsbitte  keinen
Augenblick  zweifelhaft  sein  konnte.

Wenn  jedoch  (was  indessen  in  den  oberstrichterlichen
  Gründen  gar  nicht  angedeutet  ist)  die  Mutter
M.  B.  ihre  Forderung  der  Hilfskasse  zur  Sicherung
  der  geleisteten  Bürgschaft  verpfändet  haben
sollte,  so  wäre  gegen  die  erfolgte  Entscheidung  wohl
nichts  einzuwenden.

Es  gilt  nämlich  das  mit  einer  verpfändeten
Forderung  verbundene  Pfandrecht  kraft  des  Gesetzes
als  mitverpfändet,  und  der  zweite  Gläubiger  hat
gegen  den  Eigenthümer  des  Pfandes  die  actio  hypothecaria
  (utilis)  ebenso  wie  der  erste  Gläubiger;
Const.  1  si  pignus  pign.  (8,  24),  kr.  12  8.  2
de  pigu.  (20,  1).

Wenn  daher  die  Hilfskasse,  um  den  Erfolg
ihrer  actio  hypothecaria  zu  sichern,  der  Löschung