Lebensversicherung.  Zweite  Ehe.  367

der  Forderung  hindernd  entgegentritt  und  somit  die
aus  dem  Eigenthumsrechte  des  Klägers  fließende
Dispositionsbefugniß  desselben  beeinträchtigt,  so  kaun
die  Klage,  mittelst  welcher  diese  irgend  ein  Obligationsverhältniß
  zwischen  Kläger  und  Beklagter  nicht
entfernt  berührende  Beeinträchtigung  beseitigt  werden
  soll,  jedenfalls  nur  als  eine  dingliche  betrachtet
  werden.  Rm.

3.

Versicherung  des  eigenen  Lebens  zu  Gunsten  eines  Dritten.
Nachtheile  der  zweiten  Ehe.

J.  S.  hatte  bei  der  Frankfurter  Versicherungsgesellschaft
  Providentia  sein  eigenes  Leben  für  3000  fl.
zu  Gunsten  seiner  zweiten  Ehefrau  versichert,  d.  h.
er  hatte  mit  der  Versicherungsgesellschaft  einen  Vertrag
  abgeschlossen,  durch  welchen  dieselbe  verbunden
wurde,  gegen  gewisse  bis  zu  seinem  Tode  periodisch
zu  leistende  Prämienzahlungen  nach  seinem  Ableben
an  seine  Ehefrau  3000  fl.  zu  bezahlen.

Nachdem  I.  S.  verstorben  und  fragliche  Summe
von  der  Versicherungsgesellschaft  an  die  Wittwe  ausbezahlt
  war,  trat  gegen  letztere  die  Kuratel  der  fünf
erstehelichen  Kinder  des  J.  S.  klagend  auf  und
verlangte  auf  den  Grund  der  const.  6  de  secund.
nupt.  (5,  9)  und  Nov.  XXII  cap.  27  die  Theilung
der  empfangenen  3000  fl.,  sofort  die  Herausgabe  von
fünf  Sechtstheilen  derselben.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  die  Beklagte
Übereinstimmend  mit  dem  Erkenntnisse  der  zweiten
Instanz  von  der  Klage  entbunden.

Das  Wesentliche  der  sehr  umfangreichen  Entscheidungsgründe
  besteht  darin,  daß  zwar  der  Versicherungsvertrag
  ein  zu  Gunsten  der  Ehefrau  aus
einer  Liberalität  abgeschlossenes  Geschäft  und  der
Erwerb  der  fraglichen  3000  fl.  auf  Seite  der  Ehe-