368  Lebensversicherung.  Zweite  Ehe.

frau  ein  reines  lucrum  darstelle,  daß  aber  diese
Summe  niemals  einen  Bestandtheil  des  Aktivvermögens
  des  J.  S.,  sohin  auch  keinen  Bestandtheil
der  Nachlaßmasse  desselben  gebildet  habe,  sondern
durch  die  Versicherungsgesellschaft  in  Gemäßheit  der
von  derselben  übernommenen  Verbindlichkeit  unmittelbar
  an  die  Wittwe  gekommen,  diese  sohin  zu  einer
  Theilung  nicht  verbunden  sei.
OAGErk.  v.  11.  Febr.  1868  RNr.  12065/.

Nachschrift  des  Einsenders.  Diese  Entscheidung
  wird  wohl  richtig  sein;  man  ist  aber  doch
zu  der  Frage  veranlaßt,  ob  der  Wittwe,  wenn  sie
die  Versicherungssumme  behalten  will,  nicht  die  zur
Vermittelung  derselben  von  J.  S.  geleisteten  Prämienzahlungen
  aufzurechnen  und  fünf  Sechötheile
derselben  den  erstehelichen  Kindern  gutzuschreiben
seien?

Diese  Frage  dürfte  kaum  zu  verneinen  sein;
denn  die  erwähnten  Zahlungen,  wenn  sie  auch  an
die  Versicherungsgesellschaft  geleistet  wurden,  geschahen
zu  dem  Zwecke  einer  der  zweiten  Ehefrau  zu  machenden
  auf  Liberalität  beruhenden  Zuwendung,  welche
auch  in  der  That  bewirkt  worden  ist,  und
die  Gesetzstellen,  auf  deren  Grund  die  Klage  erhoben
  wurde,  untersagen  dem  conjux  binubus  nicht
blos  unmittelbare  Zuwendungen  an  den  zweiten
Ehegatten,  so  weit  derselbe  hiedurch  mehr  als  das
wenigst  bedachte  Kind  der  früheren  Ehe  erhält,  sie
untersagen  auch  die  mittelbaren  Zuwendungen:
„Omni  circumscriptione,  si  qua  per  interposilam
  personam  vel  alio  quocunque  modo  fuerit
excogitata,  cessante“.

Dem  Einsender  ist  übrigens  die  Aktenlage  zu
wenig  bekannt,  als  daß  er  die  Behauptung  wagen
könnte,  der  oberste  Gerichtshof  sei  bei  der  Klagsentbindung
  zu  einem  solchen  zu  Gunsten  der  erstehelichen
  Kinder  beizufügenden  Vorbehalte  veranlaßt
gewesen.  Rm.
Rebakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Ad#lph  Enle)

in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.