370  Ketio  aquilia.  Haftung  für  Werkleute.

pfänger  den  vor  oder  nach  der  Zeit  der  angefallenen
Erbschaft  sich  ergebenden  Genuß  einzuwerfen  nicht
schuldig  sel,  auch  dann,  nicht,  wenn  die  übrigen  Erben
  vorher  gar  nichts  Einwerfliches  oder  weniger
empfangen  hätten;  in  gleicher  Weise  brauche  ein
solcher  Empfänger  die  übrigen  Miterben  an  dem  Genusse
  nicht  Theil  nehmen  zu  lassen,  welcher  sich  nach
wirklichem  Erbanfalle  und  vor  vollzogener  Theilung
ergebe  1).
OAGErk.  v.  20.  Juli  1867  RNr.  88967.

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2.
Aquilische  Klage  wegen  Niederreißung  einer  Mauer.  Haftung
  des  Auftraggebers  für  die  Werkleute.
Vergl.  Seuffer's  Archiv  Bd.  IV  Nr.  96  u.  119;  Bd.  XVI
Nr.  139.

J.  S.  ließ  eine  zu  seinem  Anwesen  gehörige
Mauer  niederreißen.  Diese  Mauer  gränzte  an  den
Stadel  des  Gypsformators  J.  K.,  in  welchem
derselbe  verschiedene  Gypsmodelle  aufgestellt  hatte.
Beim  Einreißen  der  Mauer  geschah  es  nun,  daß
mehrere  dieser  Modelle  durch  das  Herabfallen  der
Steine  zertrümmert  wurden,  weshalb  J.  K.  den
J.  S.  auf  Entschädigung  beklagte.

Unter  anderen  Einwendungen  berief  sich  Beklagter
  insbesondere  auch  darauf,  daß,  wenn  die

1)  Auf  den  Grund  des  fr.  5  8.  1  de  dotis  coll.  (37,  7)
stellen  die  Rechtslehrer  den  gemeinrechtlichen  Lehrsatz
auf,  daß  der  Konferent  zur  Vergütung  von  Früchten
und  Zinsen  nur  insofern  verbunden  sei,  als  er  solche
seit  der  Erbschaftsantretung  (Seuffert,  Pand.
§.  589),  nach  Anderen  (Vangerow,  Pand.  8.  515
Anm.  3,  Puchta,  Pand.-Vorles.  §.  514)  seit  der
Delation  der  Erbschaft  bezog  oder  ihm  ein  Verzug
zur  Last  fällt  (Seuffert  a.  a.  O.,  Arndts,  Pand.
8.  530,  Göschen,  Vorles.  F.  970).