Actio  aquilia.  Haftung  für  Werkleute,  371

Werkleute  nicht  die  gehörige  Vorsicht  angewendet
haben,  er  hiefür  nicht  haftbar  sei.

Hierüber  sagen  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:


Es  kömmt  nicht  gerade  nur  darauf  an,  daß
die  Beschädigung  der  Modelle  die  nothwendige  Folge
des  Einreißens  der  Mauer  bilde,  sondern  die  Haftbarkeit
  des  Beklagten  für  seine  Dienst=  und  Bauleute
  wird  nicht  minder  herangezogen,  wenn  nur
der  Abbruch  der  fraglichen  Mauer  als  eine  für  das
Eigenthum  des  Klägers  gefährliche  Handlung  sich
darstellt.  Jeder  ist  verpflichtet,  seine  Handlungsweise,
  so  weit  sie  in  die  Vermögensrechte  eines  Anderen
  eingreifen  kann,  so  zu  regeln,  daß  dadurch
kein  Schaden  entstehe,  und  es  handelt  daher  schon
derjenige  fahrlässig,  welchem  das  Bewußtsein  sich
aufdringen  mußte,  daß  seine  an  die  Grenze  fremden
Eigenthumes  oder  fremder  Rechte  überhaupt  streifende
Thätigkeit  Schaden  herbeiführen  könne,  und  welcher
dessenungeachtet,  ohne  der  Abwendung  jedes  Schadens
durch  ausreichende  Vorkehrung  vollkommen  sicher
zu  sein,  die  Handlung  vorgenommen  hat.  Wenn
der  Beklagte  die  fragliche  Mauer  mit  Zustimmung
des  Eigenthümers  der  Modelle  einreißen  ließ,  so
hat  er  allerdings  an  sich  kein  Unrecht  geübt,  aber
es  ist  dieser  Akt  ein  Unternehmen,  von  welchem  er
wissen  mußte,  daß  es  nach  seiner  Beschaffenheit  vermöge
  der  nöthigen  Gewaltanwendung  sowie  bei  der
Qualität  und  dem  Gewichte  des  Materiales  der  zu
bewältigenden  Masse  für  eine  Umgebung  von  zerbrechlichen
  Gegenständen  ein  gefährliches  sei;  unter
der  Voraussetzung  daher,  daß  er  von  dem  Juhalte
des  in  fremdem  Besitze  befindlichen  Stadels  vor
dem  Beginne  des  Abbruches  Kenntniß  erhielt,  liegt
ein  Verschulden  offen  vor,  wenn  der  Bauherr  bei
einseitigem  Vorgehen  nicht  alle  Vorsorge  getroffen
hat,  daß  durch  gehörig  sichernde  Vorkehrung  beim

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