372  Actio  aquilia.  Haftung  für  Werkleute.

Einreißen  der  Mauer  jede  Beschädigung  der  Modelle
des  Klägers  unmöglich  gemacht  werde;  fr.  27  8.  9
de  leg.  Aquil.  (9,  2),  kr.  30  §.  3  eodem.  Wgl.
Sintenis,  prakt.  Civilrecht  Bd.  11  S.  770,  bayer.
LR.  Th.  IV  Kap.  XVI  F.  6  und  Anmerk.  hiezu
Ziff.  2.

Nach  bayerischem  Rechte  kann  nun  zwar  die
Haftung  des  Bau=  oder  Dienstherrn  nicht  so  weit
ausgedehnt  werden,  daß  sie  auch  einzelne  beschädigende
  Handlungen  umfaßt,  welche  seine  Werkoder
  Dienstleute  bei  Gelegenheit  des  übertragenen
baulichen  Unternehmens,  übrigens  außerhalb  dem
Bereiche  der  zur  Ausführung  eingegangenen  Obligation
  gegen  Dritte  sich  zu  Schulden  kommen
lassen;  aber  der  Beklagte,  der  zugestandenermaßen
  den  Bauleuten  den  Auftrag  zum  Einreißen
der  Mauer  ertheilt  hat,  steht  dem  Kläger  als  derjenige
  gegenüber,  der  den  Anlaß  zu  der  gefährlichen
Handlung  gegeben  hat  (kr.  30  8.  3  cit.,  Anmerk.
zum  bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XVI  F§.  6  Nr.  2
in  tine)  und  als  solcher  wird  er  von  der  Haftungspflicht
  getroffen,  so  weit  er  nicht  schon  bei  der  Uebertragung
  der  Arbeit  die  Vorsicht  in  dem  obenbezeichneten
  Maße  erschöpft,  insbesondere  also,  da  zu  dieser
Vorsorge  die  Kundgabe  des  im  Stadel  des  Klägerö
und  zwar  in  der  Nähe  der  fraglichen  Mauer  besin
lichen  Inhaltes  an  die  Bauleute  mit  entsprechender
Vorkehrung  vor  Allem  nothwendig  gehört,  ihnen  zugleich
  mit  der  Uebertragung  der  Arbeit  und  vor  dem
Beginne  derselben  für  die  Behandlung  angemessene
Vorschriften,  welche  ein  Fallen  der  Steine  und
Mörtelstücke  auf  die  Modelle  völlig  zu  verhindern
geeignet  waren,  nicht  ertheilt,  und  als  Unternehmer
des  Abbruches  die  gehörige  Beaufsichtigung  seiner
Werkleute  nicht  bethätigt  hat;  fr.  44  u.  fr.  45  pr.
tit.  cit.

Der  Beklagte  erklärt,  daß  er  erst  dann,  als