Actio  aquilia.  Haftung  für  Werkleute.  373

der  Abbruch  der  Mauer  so  weit  gediehen  war,  daß
man  in  den  Stadel  sehen  konnte,  und  er  mit  den
Maurern  nun  die  Wahrnehmung  machte,  daß  in
demselben  Sachen  von  Gyps  liegen,  den  Auftrag
gegeben  hat,  Acht  zu  haben,  und  erläutert  diese
Aeußerung  noch  dahin,  daß  er  erst  nach  dem  Abbruche
  der  Mauer  bis  zur  Hälfte  die  Verwahrung
der  Modelle  im  Stadel  wahrgenommen  habe;  er
gibt  damit  zu,  daß  er  vor  dem  Beginne  des  Abbruches
  die  Werkleute  nicht  einmal  von  dem  Vorhandensein
  der  Modelle  in  Kenntniß  gesetzt,  geschweige
  denn  ihnen  zur  Abwendung  des  Schadens
eine  besondere  und  gehörig  sichernde  Vorschrift  ertheilt
habe,  und  konnte  selbst  nicht  einmal  behaupten,  daß
die  Werkleute  erst  später,  nachdem  sie  den  Inhalt
des  Stadels  in  Erfahrung  gebracht  hatten,  und  angeblich
  von  dem  Beklagten  zur  Sorgfalt  aufgemahnt
worden  waren,  den  Schaden  verübt  haben,  noch
überhaupt  sich  darauf  berufen,  daß  die  Bauleute
über  ihre  Aufgabe  hinausgegangen  seien;  daraus
aber,  daß  der  Abbruch  die  Beschädigung  nicht  nothwendig
  mit  sich  bringen  mußte,  geht  noch  nicht  hervor,
  daß  die  Werkleute  ihre  Aufgabe  überschritten
haben,  wenn  ein  Schaden  wirklich  eingetreten  ist,
weil  das  Einreißen  der  Mauer  unter  den  gegebenen
Umständen  eine  gefährliche  Handlung  war,  also  die
Beschädigung,  wenn  auch  nicht  nothwendig  doch
möglicher  Weise  zur  Folge  haben  konnte.  Der
Beklagte  vermochte  auch  keine  Thatumstände  dafür
aufzustellen,  daß  er  die  Beschädigung  zu  verhindern
nicht  in  der  Lage  war;  er  muß  daher,  wenn  auch
nicht  deshalb,  weil  er  die  bei  der  baulichen  Ausführung
  von  den  Arbeitern  verübten  Beschädigungen
im  Allgemeinen  und  unbedingt  zu  vertreten,  sondern
nur,  weil  er  die  nach  obiger  Ausführung  ihm  obliegende
  Vorsicht  bei  der  Uebertragung  der  Arbeit
unterlassen  hat,  auch  für  seine  Bauleute  einstehen,