374  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

wenn  von  diesen  beim  Einreißen  der  Mauer  in  Folge
des  Herabfallens  oder  Herabwerfens  von  Steinen
die  Modelle  zerstört  wurden.
OAGErk.  v.  7.  Febr.  1868  Rrr.  i
m.

3.

Bei  dem  Vorabsterben  der  Ehefrau  aus  einer  mit  der  Güteremeinschaft
  des  Bayreuther  Provinzialrechtes  bestandenen
he  bleibt  die  Errungenschaft  dem  überlebenden  Ehemanne.

Vol.  Bd.  XIV  S.  337,  Bb.  XXI  S.  501,  Bod.  XXVI  S.  214,

vBb.  XXX  S.  284,  Bd.  XXXIII  S.  249  Noie  64.

Dem  in  Bd.  XXXIII  S.  304  gemachten  Vorbehalte
  wird  in  Nachstehendem  entsprochen.

Heinrich  B.  lebte  mit  seiner  Ehefrau  Rosine
in  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  des  Bayreuther
Rechtes.  Rosine  St.  hatte  in  diese  Ehe  kein  Vermögen
  zugebracht,  bei  ihrem  Tode  war  aber  eine
eheliche  Errungenschaft  vorhanden.

Eine  Tochter  aus  dieser  Ehe,  welcher  unbestritten
  ein  gesetzliches  Erbrecht  auf  ein  Dritttheil
des  Nachlasses  ihrer  Mutter  zusteht,  ist  an  Georg
M.  verheirathet  und  besteht  auch  in  dieser  Ehe  allgemeine
  Gütergemeinschaft.  Georg  M.  erhob  nun
gegen  Heinrich  B.  Klage,  in  welcher  er  den  dritten
Theil  der  beregten  Errungenschaft  als  Erbtheil
seiner  Frau  in  Anspruch  nimmt  und  verlangt,  daß
Beklagter  sich  mit  ihm  hierüber  auseinandersetze.
Beklagter  wurde  in  zwei  Instanzen  von  dieser  Klage
entbunden,  wogegen  Kläger  die  Revision  ergriff
und  auszuführen  suchte,  daß  nach  dem  bayreuther
Provinzialrechte  bei  der  allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft
  im  Falle  des  Vorablebens  der  Ehefrau,
in  gleicher  Weise  wie  bei  dem  Tode  des  Mannes,
die  Errungenschaft  stets  zu  dem  von  dem  überlebenden
  Gatten  mit  seinen  Kindern  erbschaftlich  zu  theilenden
  Vermögen  gehöre,  indem  der  Ehemann  le-