Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.  375

diglich  sein  Eingebrachtes  von  dem  beim  Tode  seiner
Frau  vorhandenen  reinen  Vermögen  vorwegzunehmen,
und  das  Uebrige  den  Nachlaß  der  Verlebten  zu  bilden
  habe.  Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  aber
den  Ausspruch  der  Vorinstanzen  aus  folgenden
Gründen:

„Die  eheliche  Gütergemeinschaft  des  bayreuther
Provinzialrechtes  umfaßt  zwar  allerdings,  mit  Ausnahme
  der  Ritter=  und  Mann-Lehen  sowie  der  Fideikommißgüter,
  das  gesammte  Vermögen  der  beiden
Gatten,  gleichviel  ob  solches  in  die  Ehe  gebracht,
oder  während  derselben  erworben  wurde,  somit  auch
die  eheliche  Errungenschaft,  in  der  Weise,  daß  das
hiernach  „vermischte  und  vermengte  Gut“  Ein
Ganzes  bildet,  welches  der  unbeschränkten  Verwaltung
  und  Verfügung  des  Mannes  unterstellt  ist,  und
in  Folge  dessen  für  die  Schulden  der  beiden  Eheleute
  und  zwar  für  die  des  Mannes  auch  dann  zu
haften  hat,  wenn  solche  ohne  Wissen  und  Zustimmung
  der  Frau  kontrahirt  worden  sind.  Landeskonstitution
  vom  16.  Sept.  1722  Tit.  II  §.  10,  Tit.  VII

3  u.  4.

Dieses  Güterverhältniß  währt  jedoch,  —  wenn
es  nicht  schon  bei  Lebzeiten  der  Eheleute  gelöst  wird,
was  insbesondere  in  dem  in  der  Landeskonstitution
Tit.  II  §.  11  und  Tit.  VII  §.  4  vorgesehenen
Falle  der  Vermögensabnahwe  von  der  Ehefrau  herbeigeführt
  werden  kann,  —  nicht  länger,  als  bis
zum  Eintritte  des  Todes  des  einen  Gatten.  Nach
dessen  Ableben  wird,  wenn  der  Verstorbene  weder
Kinder  noch  Aszendenten  hinterlassen  hat,  die  gesammte
  Vermögensmasse  Alleineigenthum  des  überlebenden
  Ehetheiles,  welchen  das  Gesetz  als  Erbe
des  Verlebten  ab  inteslato  ex  asse  bezeichnet;
im  Falle  aber  Kinder  oder  Aszendenten  des  Verstorbenen
  vorhanden  sind,  zerfällt  der  nach  Abzug
  der  Schulden  verbleibende  Rest  des  Gesammt-