376  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

vermögens  in  ein  Vermögen  des  Mannes  und
in  ein  Vermögen  des  Weibes,  wovon  der  auf
den  Verstorbenen  treffende  Antheil  den  Nachlaß  desselben
  bildet,  in  welchen  der  überlebende  Gatte  mit
den  übrigen  Erben  succedirt.  Landeskonstit.  Tit.  VII
S.  6,  7,  8,  9,  10.

Darüber,  wie  es  bei  der  Auflösung  der  Gütergemeinschaft
  mit  dem  in  der  Ehe  errungenen
Vermögen  zu  halten  ist,  findet  sich  im  Gesetze  —
der  Landeskonstitution  von  1722  —  keine  ausdrückliche
  Vorschrift.  In  derselben  ist,  obwohl  in  der
Ueberschrift  des  Tit.  VII  auch  von  dem  „enworbenen“
Vermögen  gesprochen  wird,  nur  gelegentlich  einmal
  im  S.  15  des  „acquaestus  conjugalis“  erwähnt.
  Es  muß  deshalb  lediglich  aus  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Theilung
  des  ehelichen  Gesammtvermögens  entnommen
werden,  welchem  Ehetheile  die  vorhandene  Errungenschaft
  zuzuscheiden  ist.  Dabei  ergibt  sich  aber  keineswegs,
  daß  in  allen  Fällen  der  überlebenden  Gatte
aus  der  nach  Abrechnung  der  Schulden  verbleibenden
  gemeinen  Masse  sein  eingebrachtes  Vermögen
zu  erhalten  und  der  Rest  derselben  das  Nachlaßvermögen
  des  verstorbenen  Ehetheiles  zu  bilden  hat,
so  daß  bei  dem  Vorableben  der  Frau  die  vorhandene
  Errungenschaft  stets  zu  deren  Nachlaß  zu  gehören
  hätte.

Bei  einem  derartigen  Verfahren  würde  die
Errungenschaft  je  nach  dem  zufälligen  Umstande,
ob  der  Mann  oder  die  Frau  zuerst  stirbt,  bald  dem
einen  bald  dem  anderen  Gatten  zufallen,  und  in  gleicher
Weise  eine  während  der  Ehe  entstandene  Einbuße  bald
von  dem  Manne,  bald  von  der  Frau  zu  tragen  sein.

Auch  ließe  sich  dafür,  daß  die  Errungenschaft
stets  zum  Nachlasse  der  vorabverstorbenen  gesean  gehören
  soll,  gar  kein  innerer  Grund  finden,  da  nicht
abzusehen  ist,  warum  in  Folge  des  Todes  der  Frau