Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.  377

der  überlebende  Ehemann  verfflichtet  erscheint,  das
ganze  von  ihm  während  seiner  ehelichen  Vermögensverwaltung
  errungene  Vermögen  in  die  Nachlaßmasse
  seiner  Frau  einzuwerfen,  und  auf  solche  Weise
dieses  Vermögen  bis  auf  einen  Kopftheil,  den  er
in  Konkurrenz  mit  seinen  Kindern  als  Erbe  seiner
Frau  zu  erhalten  hätte,  zur  Zeit  seines  Lebens  an
seine  Kinder  abzutreten,  während  doch  nach  der
positiven  Bestimmung  der  Landeskonst.  Tit.  VII  8.  11
die  Eltern  nicht  gehalten  sind,  sich  ihres  Vermögens
noch  bei  Lebzeiten  zu  begeben,  und  die  Erben  der
Ehefrau  als  deren  Rechtsnachfolger  von  der  Errungenschaft,
  der  Natur  der  Sache  nach,  jedenfalls  keinen
größeren  Antheil  für  sich  beanspruchen  können,  als
dem  Ehemanne  an  diesem  Vermögen  zusteht.

Ein  solch'  anomales  Prinzip  könnte  nur  dann
in  Anwendung  gebracht  werden,  wenn  es  vom  Gesetze
  klar  und  unzweifelhaft  ausgesprochen  wäre.
Das  ist  jedoch  nicht  geschehen,  vielmehr  geht  aus
den  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  hervor,
daß  mit  Ausnahme  des  in  Tit.  VII  S.  7  am
Schlusse  erwähnten  Falles,  bei  einer  in  Folge  des
Ablebens  eines  Gatten  eintretenden  Vermögenstrennung
  das  nach  Abzug  der  Schulden  sich  ergebende
reine  Vermögen  in  der  Art  dem  Manne  und  der
Frau  zuzuscheiden  ist,  daß  das  weibliche  Eheeinbringen
  das  Vermögen  der  Frau  und  der  sodann
noch  verbleibende  Rest  das  Vermögen  des  Mannes
bildet.  Hiernach  gehört  aber  die  Errungenschaft  in
der  Regel  zum  Vermögensantheile  des  Mannes,
sowie  ihm  anderseits  auch  die  eheliche  Einbuße  zur
Last  fällt,  wenn  nach  der  Rückgabe  des  Eingebrachten
  der  Frau  an  diese  oder  deren  Erben  nicht  mehr
so  viel  übrig  bleibt,  als  das  Einbringen  des  Mannes
betragen  hat.

Dabei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die
Ehefrau  für  die  vorhandenen  Schulden  nur  insoweit