378  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

haftet,  als  sie  nicht  einzelnen  Gläubigern  gegenüber
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  der  Landeskonst.
Tit.  VII  §F.  5  durch  rechtzeitige  Warnung  „ihr
Vermögen  salvirt  hat,“  und  daß,  wenn  das  eheliche
Gesammtvermögen  nach  Abzug  der  auf  demselben
haftenden  Schulden  nicht  zureicht,  das  Einbringen
der  Frau  vollständig  zu  decken,  letztere  neben  dem
Manne  gleichfalls  eine  Einbuße  erleidet.

Diese  Art  der  Vermögensausßeinandersetzung
findet  ihre  Erklärung  in  dem  Umstande,  daß  der
Mann  während  der  Dauer  der  Gütergemeinschaft
der  unbeschränkte  Herr  des  ganzen  Vermögens  ist,
so  daß  Errungenschaft  und  Einbuße  als  das  Ergebniß
  seiner  Vermögensverwaltung  erscheinen,  weßhalb
  dann  auch  die  Landeskonst.  in  Tit.  I  S.  11
und  Tit.  VII  8.  5  die  Frau  bei  „vermerktem  Verfall
  ihres  Mannes“  für  berechtigt  erklärt,  „re  adhuc
  integra,  da  der  Mann  noch  solvendo  ist“,
auf  „Separation  ihres  Vermögens  gerichtlich  zu
dringen,  und  solchergestalt  ihr  Ein=  und  Zugebrachtes
  in  Sicherheit  zu  bringen“,  und  durch  die
im  §.  5  erwähnte  Warnung  die  Priorität  vor
den  gewarnten  Gläubigern  zu  wahren,  wogegen
  dieselbe,  wenn  sie  hievon  keinen  Gebrauch  macht,
nach  Tit.  VII  §.  4  „allen  anderen  cre  ditoribus
  nachgesetzt,  und  ihr  Vermögen,  es  sei  dotal-,
paraphernal=  oder  anderes,  zur  Zahlung  der  vorhandenen
  Schulden  mit  angewendet  werden  solle.“

Hiermit  ist  zweifellos  ausgesprochen,  daß  die
Ehefrau,  was  ihr  Vermögensverhältniß  gegenüber
dem  Manne  betrifft,  für  die  Schulden  nur  insoweit
  haftet,  als  das  Vermögen  de5  Mannes
zu  deren  Berichtigung  nicht  zureicht,  und  daß  sie
bei  einer  eintretenden  Vermögensabnahme  als  Gläubigerin
  ihres  Mannes  die  Herausgabe  ihres  Vermögens
  von  diesem  zu  verlangen,  und  solches  im
Falle  eines  Konkurses  dem  Manne  und  den  von