Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.  379

ihr  rechtzeitig  gewarnten  Gläubigern  gegenüber  zu
liquidiren  berechtigt  ist.

Als  dieses  ihr  Vermögen  wird  aber  in  den  angeführten
  Gesetzesstellen  lediglich  ihr  Eheein  bringen
bezeichnet.  Von  einer  Errungenschaft  ist  nicht  die
Sprache,  obgleich,  wenn  auch  in  dem  treffenden
Falle  zumeist  eine  solche  nicht  bestehen  wird,  das
Gesetz  doch  immerhin  Veranlassung  gehabt  hätte,
des  etwa  noch  vorhandenen,  in  der  Ehe  errungenen
Vermögens  zu  erwähnen.  Es  muß  daher  bei  einer
derartigen  Vermög  dersetzung  die  allenfalls
  vorhandene  ##3  als  dem  Manne
gehörig  erachtet  werden,  welcher  auch  die  in  der
Ehe  entstandene  Einbuße  auf  sich  zu  übernehmen
hat,  zumal  als  sich  gar  kein  Grund  finden  läßt,
warum  die  Einbuße  dieser  zu  tragen,  die  Errungenschaft
  dagegen  die  Frau  in  Anspruch  zu  nehmen
haben  sollte.  Letztere  könnte  jedenfalls  nur  einen
Theil  der  Errungenschaft  beanspruchen,  welcher  Antheil
  vom  Gesetze  hätte  bestimmt  werden  müssen.

Dem  entsprechend  ist  aber  auch  bei  der  durch
den  Tod  eines  Ehegatten  veranlaßten  Vermögensauseinandersetzung
  in  der  Regel  zu  verfahren.

Im  Tit.  VII  §.  7  der  Landeskonst.  ist
verordnet,  daß  die  überlebende  Frau,  wenn  Kinder
  aus  ihrer  Ehe  mit  dem  verstorbenen  Gatten
vorhanden  sind,  ihr  in  die  Ehe  Eingebrachtes
(und  das  diesem  rechtlich  gleichstehende  Vermögen)
aus  der  nach  Tilgung  der  Schulden  übrig  bleibenden
  Vermögensmasse  zu  erhalten  und  von  dem  ganzen,
  den  Nachlaß  des  Mannes  bildenden  restigen
Vermögen,  welches  sonach  auch  die  Errungenschaft
in  sich  begreift,  einen  Kindstheil  als  Erbin  zu  beanspruchen
  habe,  und  als  Ergänzung  hiezu  ist  im
K.  15  weiter  bestimmt,  daß  in  einem  solchen
Falle,  wenn  die  überlebende  Frau  ihr  Zu=  und  Eingebrachtes
  den  Kindern  gegenüber  durch  Quitt-