380  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

ungen  oder  in  sonstiger  Weise  ohne  Weitläufigkeit
nicht  zu  erweisen  vermöge,  den  dritten  Theil  alles
vorhandenen  Vermögens  einschließlich  des  acquaestus
  conjugalis  „für  des  Weilbes  Ein=  und
Zugebrachtes,“  alles  übrige  Vermögen  aber,  es
sei  während  der  Ehe  errungenes  oder  anderes  „für
väterliches“  geachtet  und  gehalten  werden  solle.
Für  den  Fall  des  Vorablebens  der  Ehefrau
  dagegen  ist  im  §.  7  nur  bezüglich  des  Mannes,
welcher  zu  einer  Wittwe  mit  Kindern  in  das  Vermögen
  eingefreit  war,  verordnet,  daß  er  dasjenige,
was  er  von  dem  Seinigen  in  das  Hauswesen  erweislich
  verwendet,  —  sein  Eingebrachtes  —  zum
Voraus  wegzunehmen  und  den  Rest  des  Vermögens
sodann  mit  den  Kindern  zu  theilen  habe.  Wenn
nämlich  auch  in  der  fraglichen  Gesetzesstelle  mittels
der  Worte  „es  sel  Vater  oder  Mutter“  zuerst  allgemein
  von  dem  Manne  und  dem  Weibe  gesprochen
wird,  so  ergibt  sich  doch  aus  der  der  Bestimmung
über  die  Wegnahme  des  Eingebrachten  beigefügten
Beschränkung  „weniger  nicht  der  Mann,  wann
er  zu  einer  Wittwe  mit  Kindern  in  das  Vermögen
eingefreit,“  daß  das  Gesetz  nur  einen  in  dieser
Weise  eingefreiten  Mann  dem  Weibe  gleichstellen
und  daher  nur  für  den  Fall  eines  derartigen  Einfreiens
  den  Grundsatz  bezüglich  des  Wegnehmens
des  Eingebrachten  auf  den  überlebenden  Ehemann
in  Anwendung  gebracht  wissen  wollte.  Denn  sollte
die  Vermögensausscheidung  beim  Ableben  des
Mannes  stets  in  der  nämlichen  Weise  erfolgen,
wie  beim  Tode  der  Frau,  so  konnte  nicht  die  erwähnte
  Einschränkung  gemacht,  sondern  es  mußte
in  der  Bestimmung,  daß  nach  Wegnahme  des  Eingebrachten
  alles  übrige  Vermögen  als  Nachlaß  des
Verstorbenen  zur  Theilung  gebracht  werden  solle,
Mann  und  Weib  unbedingt  gleichgestellt  werden.
Dies  ist  jedoch  nicht  geschehen,  vielmehr  hat  die