Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.  381

im  F.  7  vorgezeichnete  Art  der  Theilung  des  ehelichen
  Vermögens  zwischen  dem  überlebenden  Gatten
und  den  Erben  des  Verstorbenen  nach  der  ausdrücklichen
  Vorschrift  des  Gesetzes  bei  dem  Vorableben
  der  Frau  nur  dann  einzutreten,  wenn  der
überlebende  Mann  ein  eingefreiter  Stiefvater
  ist.

Weitere  Bestimmungen  über  die  Behandlung
der  Vermögensausscheidung  für  den  Fall  des  Vorablebens
  der  Frau  finden  sich  in  der  Landeskonstitution
  von  1722  nicht.  Die  88.  8  und  11  haben
die  Vorschrift  des  8.  7  zur  Grundlage,  wie  die
Worte:  „Eben  also  soll  es  auch  gehalten  werden,“
und:  „wie  F.  7  obstehet,“  klar  besagen,  und  im
8.  16  ist  in  Uebereinstimmung  mit  F§.  7  nur  noch
verordnet,  daß  die  überlebende  Ehefrau  in  dem  daselbst
  vorgesehenen  Fale  „ein  Inventarium  der
Verlassenschaft“  fertigen  zu  lassen  habe,  unter
welcher  nach  der  Verordnung  vom  9.  Dez.  1738
das  gesammte  vorhandene  Vermögen  mit  Ausschluß
  „ihres  eigenen,  ihrem  verstorbenen  Ehemanne
ein=  und  zugebrachten“  zu  verstehen  ist,  —  wogegen
  nach  §.  19,  wenn  die  Frau  mit  Hinterlassung
von  Kindern  aus  ihrer  Ehe  mit  dem  überlebenden
Manne  stirbt,  dieser  im  Falle  die  Verwandten  oder
Taufpathen  der  Kinder  es  für  nöthig  befinden,
„eine  Konsignation  seines  Weibes  Verlassenschaft“
fertigen  soll.

Hienach  ist  aber  in  der  Landeskonstitution  als
Regel  aufgestellt,  daß,  wenn  durch  das  Ableben
des  Mannes  die  Gütergemeinschaft  aufgelöst  und
in  Folge  dessen  eine  Ausscheidung  der  Vermögensantheile
  des  Mannes  und  Weibes  nöthig  wird,  der
Antheil  der  Frau  an  der  bis  dahin  vermischt  gewesenen
  Gütermasse  in  deren  Eheeinbringen  und  was
diesem  gleichsteht,  der  Antheil  des  Mannes  dagegen
in  dem  noch  übrig  bleibenden  Reste  des  reinen  Ver-