382  Errungenschaft.  Bayrenther  Recht.

mögens  besteht,  gleichviel  ob  während  der  Ehe  eine
Einbuße  oder  eine  Errungenschaft  eingetreten  ist,  und
daß  demnach  das  errungene  Vermögen  einen  Theil
des  Nachlasses  des  Mannes  bildet.

Was  aber  nach  dem  Gesetze  bezüglich  der  fraglichen
  Vermögensausscheidung  in  diesem  Falle
Rechtens  ist,  muß  mit  der  am  Schlusse  des  S.  7
gemachten  Ausnahme  auch  für  den  Fall  gelten,  wenn
wegen  Ablebens  der  Ehefrau  eine  Vermögensausscheidung
  zu  erfolgen  hat.  Es  bildet  daher  auch
in  diesem  Falle  das  Eheeinbringen  der  Frau  den
auf  sie  treffenden,  nunmehr  als  ihren  Nachlaß
zu  behandelnden  Antheil  an  dem  Gesammtvermögen,
und  der  Rest  des  letzteren  mit  Einbuße  oder  Errungenschaft
  den  Antheil  des  Mannes,  welchen  derselbe
  nach  Tit.  VII  §.  11  der  Landeskonst.  für  sich
zurückzubehalten  berechtigt  ist.

Dieser  mit  den  Vorschriften  des  Tit.  I  §.  11
und  Tit.  VII  §.  5  der  Landeskonst.  in  Einklang
stehende  Grundsatz  ist  auch  in  dem  im  Corpus  constitutionum
  Brandenburgico  -  Culmbacensium
Th.  11  Bd.  1  S.  1000  veröffentlichten,  als  „Deklaration
  des  Tit.  VII  §.  15  der  Landeskonstitution“
  erklärten  markgräflichen  Reskripte  vom  14.
Sept.  1723  ausdrücklich  anerkannt,  indem,  während
  der  erwähnte  8.  15  nur  von  dem  Falle  des
Vorabsterbens  des  Mannes  handelt,  das  daselbst
aufgestellte  Prinzip  der  Vermögensausscheidung  in
dem  besagten  Restkripte  auch  auf  den  Fall  des  Todes
der  Frau  in  Anwendung  gebracht  und  demgemäß
verordnet  ist,  daß  auch  hier  nach  der  Vorschrift
des  Tit.  VII  F.  15  der  Landeskonst.  ein  Dritttheil
des  Gesammtvermögens  an  Stelle  des  nicht  erweislichen
  Eheeinbringens  der  verlebten  Frau
als  mütterliches  Vermögen  den  Nachlaß  der
Verstorbenen  zu  bilden  und  den  sich  ergebenden
Vermögensrest  der  überlebende  Vater  „als  sein