Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.  383

eigenes  immer  zu  behalten  habe,“  —  „es  wollten
denn  die  Kinder  erweisen,  daß  ihre  Mutter  ein
Mehreres  im  Vermögen  gehabt  und  ihrem
respective  Ehemanne  und  Vater  wirklich  ein-  und
zugebracht  habe,  in  welchem  Falle  dann  das  erweisliche
  Quantum  unter  sie  und  ihren  Vater  zu
dreien  gleichen  Theilen  zu  vertheilen  wäre.“

Hlemit  ist  klar  ausgesprochen,  daß  auch  beim
Ableben  der  Frau  die  Errungenschaft  nicht  zu
ihrem  Vermögen  gehört,  sondern  daß  vielmehr  der
ihren  Nachlaß  bildende  Antheil  derselben  an  dem
Gesammtvermögen  lediglich  in  deren  Eheeinbringen
  oder  dem  an  dessen  Stelle  tretenden
Aversionalvermögensbetrage  besteht.  Denn  anderenfalls
  hätte  die  Vermögensausscheidung  nicht  nach
Maßgabe  des  Tit.  WI  8.  15  der  Landeskonst.  vorgenommen,
  sondern  statt  dessen  das  Eheeinbringen
des  überlebenden  Vaters  diesem  als  sein
eigenes  zugewiesen  und  der  Rest  des  Gesammtvermögens
  einschließlich  der  Errungenschaft  als
Nachlaß  der  Mutter  erklärt  werden  müssen.

Hiedurch  ergibt  sich  aber  von  selbst,  daß  in
einem  Falle,  wie  der  vorliegende,  die  Errungenschaft
nicht  zu  dem  von  den  Erben  der  vorverstorbenen
Ehefrau  zu  beanspruchenden  Nachlaßvermögen  derselben
  gehört  und  widerlegt  sich  zugleich,  was  in
der  Revisionsschrift  von  Seite  des  Klägers  darüber
vorgebracht  wurde,  daß  die  eheliche  Errungenschaft
stets  einen  Theil  des  Nachlasses  des  verlebten  Gatten
  bilde.  Insbesondere  ist  die  Bezugnahme  auf
die  gemeinrechtliche  Lehre  über  die  Natur  der  Errungenschaft
  hier  unbehelflich,  weil  in  der  gegenwärtigen
Streitsache  lediglich  die  positiven  Bestimmungen  des
bayreuther  Provinzialrechtes  maßgebend  sind.

Die  Vorschrift  des  Tit.  VII  §.  15  der  Landeskonst.
  ferner,  welche,  wie  solche  deutlich  besagt,
auch  die  unbedingten  Ehen  umfaßt,  ist  wohl  für