384  Errungenschaft.  Bayreuther  Recht.

sich  allein  für  die  vorwürfige  Streitfrage  insoferne
nicht  entscheidend,  als  in  ihr  der  Fall  des  Vorabsterbens
  des  Ehemannes  behandelt  wird,  allein
in  Verbindung  mit  den  übrigen  hier  einschlägigen
Bestimmungen  der  Landeskonstitution  und  dem  markgräflichen
  Reskripte  vom  14.  Sept.  1723  ist  dieselbe
  allerdings  von  Bedeutung.

Die  Verordnung  des  §.  7  daselbst  kann  nicht
ohne  die  am  Schlusse  beigefügte  Beschränkung
in  Anwendung  gebracht,  und  jene  des  K.  8  nicht
als  eine  völlig  selbständige  Bestimmung  erklärt,
sondern  nur  in  Verbindung  mit  der  des  8.  7  aufgefaßt
  werden,  auf  welche  durch  die  Worte:  „Eben
also  soll  es  auch  gehalten  werden“,  ausdrücklich  hingewiesen
  wird.  Es  läßt  sich  daher  für  die  vorliegende
  Beschwerdeführung  weder  aus  den  Worten
des  S.  7:  „es  sei  Vater  oder  Mutter“,  noch  aus
dem  Inhalte  des  §.  8  etwas  Sachdienliches  ableiten.
  Und  ebensowenig  ist  aus  dem  Umstande,
daß  nach  8.  19  daselbst  der  überlebende  Ehemann
eine  Konsignation  „seines  Weibes  Verlassenschaft“
zu  fertigen  hat,  zu  entnehmen,  daß  zu  dieser  Verlassenschaft
  stets  auch  die  Errungenschaft  gehört.
Vielmehr  ist  in  dem  vorerwähnten,  nicht  lange  nach
der  Landeskonstitution  erschienenen,  mit  Gesetzeskraft
bekleideten  Erläuterungsreskripte  vom  14.  Sept.  1723
geradezu  besagt,  daß  dies  nicht  der  Fall  ist.

Dem  Allen  nach  erscheint  der  vom  Kläger
Namens  seiner  Ehefrau  als  Erbin  ihrer  Mutter  erhobene
  Anspruch  auf  einen  Theil  der  im  Besitze
des  Beklagten  befindlichen  Errungenschaft  aus  dessen
Ehe  mit  der  Mutter  der  Ehefrau  des  Klägers  gesetzlich
  nicht  gerechtfertigt.

OAGErk.  v.  11.  Febr.  1868  RNr.  12636/1.
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Nedam.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.