Ergã  d  zum  31.  und  32.  Jahrga  *———

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plitter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.
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118  14.  —
chled  vom  10.  Nov.  1861  Abschn.  .  .
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Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern

rechte  des  Uheines.

1.
Erbrecht  der  außerehelichen  Kinder  in  Bezug  auf  den  väterlichen
  Nachlaß  nach  preußischem  und  bayreuther  Rechte.
Vergl.  Bl.  für  RA.  Bd.  XIV.  S.  299  ff.

Die  Kuratel  des  minderjährigen  K.  forderte
von  der  Wittwe  des  ohne  Hinterlassung  ehelicher
Nachkommen  verstorbenen  A.  den  sechsten  Theil  des
Vermögens  desselben,  und  gründete  ihren  Anspruch
auf  8.  652  II.  3  des  preuß.  Landrechtes,  nach  welchem
  in  Ermangelung  ehelicher  Kinder  den  unehelichen
Kindern  der  sechste  Theil  des  väterlichen  Nachlasses
gebährt,  so  wie  auf  einen  Vergleich  vom  30.  März
1850,  nach  welchem  A.  seinem  genannten  unehelichen
Kinde  das  gesetzlich  beschränkte  Erbrecht  ausdrücklich
eingeräumt  hatte.  Die  Wittwe  des  A.  bestritt  jedoch
dleses  Erbrecht  des  Kindes  ihres  verstorbenen  Ehemannes
  und  berief  sich  darauf,  daß  sie  mit  ihrem
Ehemanne  nach  den  Bestimmungen  der  bayreuther
Landeskonstitution  v.  J.  1722  in  Gültergemeinschaft
  gelebt  habe,  und  in  Ermangelung  ehelicher

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bb.