386  Erbrecht  Unehelicher  am  väterl.  Nachlaß.

Deszendenten  dessen  alleinige  Erbin  ab  intestato
ex  asse  geworden  sei.  Sie  wurde  auch  sowohl  in
erster  als  zweiter  Instanz  von  der  Klage  entbunden,
was  der  oberste  Gerichtshof  aus  nachstehenden  Gründen
  billigte:

„In  dem  Promulgationspatente  vom  29.  Nov.
1795,  womit  das  allgemeine  preußische  Landrecht
in  den  ehemaligen  Fürstenthümern  Ansbach  und
Baireuth  eingeführt  worden  ist,  heißt  es  in  Ziff.  II
ausdrücklich,  daß  die  in  diesen  Fürstenthümern  bisher
  bestandenen  Provinzialgesetze,  Statuten  und
wohlhergebrachten  Gewohnheiten  ihre  gesetzliche  Giltigkeit
  behalten  dergestalt,  daß  die  vorkommenden  Rechtsangelegenheiten
  hauptsächlich  nach  diesen  und  nur  erst
in  deren  Ermangelung  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen
  Landrechtes  beurtheilt  und  entschieden  werden
  sollen.

Demgemäß  ist  wohl  nicht  zu  bestreiten,  daß
die  provinzialrechtlichen  Bestimmungen  über  den  Güterstand
  und  das  Erbrecht  der  Eheleute,  wie  solche
die  Baireuther  Landeskonstitution  vorschreibt,  in  voller
Gesetzeskraft  bestehen.

Hiezu  kommt  noch  die  ausdrückliche  Bestimmung
  Tit.  1  8.  495  Th.  II  des  preuß.  Landrechtes,
nach  welcher  nach  den  Statuten  oder  Provinzialgesetzen
  des  letzten  persönlichen  Gerichtsstandes  des
Verstorbenen  zu  verfahren  ist.

Das  einschlägige  Provinzialgesetz  —  die  Baireuther
  Landeskonstitution  §.  6  Tit.  VII  —  bestimmt
aber  den  überlebenden  Ehegatten  ausdrücklich  zum
gesetzlichen  Universalerben  des  Verstorbenen  —  zum
Erben  ab  inteslato  ex  asse  —  für  den  Fall  als
weder  in  aufsteigender  noch  absteigender  Linie  Erben
vorhanden  sind.

Der  überlebende  Ehegatte  schließt  des  Verstorbenen
  Geschwister  oder  andere  Freunde  von  der  Erbschaft
  aus;  denn  er  ist  Universalerbe.

Diesem  ausschließenden  Erbrechte  muß  aber  das