388  Erbrecht  Unehelicher  am  väterl.  Nachlaß.

mäßige  Ehefrau  hinterläßt,  weshalb  es  nur  als  Festhaltung
  an  diesem  gemeinrechtlichen  Prundsage  anzusehen
  ist,  wenn  der  Gesetzgeber  in  seiner  Succefsionsordnung
  —  Tit.  VII  S.  6  —  die  unehelichen
Kinder  des  mit  Hinterlassung  einer  Wittwe  verstorbenen
  Ehemannes  überging  und  hiedurch  zu  erkennen
  gab,  daß  deren  beschränktes  Erbrecht  auch  in  den
dort  aufgeführten  Suceessionsfällen  ausgeschlossen
sein  und  bleiben  solle.

Anders  verhält  sich  aber  die  Sache  bei  den
unehelichen  Kindern  der  Ehefrau.  Diese  sind  nach
dem  römischen  Rechte  in  Bezug  auf  ihre  Mutter
gleich  den  ehelichen  Kindern  successionsfähig.  Nach
dem  allegirten  §.  6  der  Baireuther  Landes-Konstitution
  v.  J.  1722  ist  aber  der  überlebende  Ehegatte
nur  dann  Alleinerbe  des  verstorbenen  Ehegatten,
wenn  weder  in  descendente  noch  in  ascendente
linea  Erben  vorhanden  sind,  woraus  hervorgeht,
daß  auch  schon  das  Dasein  unehelicher  Kinder  der
Ehefrau  verhindert,  daß  der  überlebende  Ehemann
deren  ausschließender  Erbe  werde,  man  müßte  nur
annehmen  können,  daß  das  Statut  unter  den  Erben
in  descendente  linea  die  unehelichen  Kinder  der
Ehefrau  nicht  mitgemeint  habe.  In  diesem  beschränkten
  Sinne  kann  aber  jener  Ausdruck  um  so  weniger
verstanden  werden,  als  das  Statut  in  Tit.  IX  8.  7
Abs.  2  bei  etwaigen  Zweifeln  ausdrücklich  auf  das
gemeine  Recht  verweist,  und  dieselben  nach  diesem
entschieden  wissen  will.  Nun  sind  zwar  in  den  folgenden
  Paragraphen  7,  8,  10  und  11,  welche  die
verschiedenen  Successionsfälle,  die  sich  bei  der  Konkurrenz
  von  Kindern  mit  einem  überlebenden  Ehegatten
  ergeben  können,  im  Einzelnen  behandeln,  überall
  nur  eheliche  Kinder  als  Miterben  genannt,
woraus  aber  nicht  gefolgert  werden  kann,  daß  auch
unter  den  im  F.  6  erwähnten  Erben  in  descendente
linea  nur  eheliche  Kinder  zu  verstehen  seien,  sohin
auch  die  unehelichen  Kinder  der  Ehefrau  gegenüber