Blindentestament.  Preuß.  Landr.  389

dem  Ehemanne  derselben  von  der  Erbschaft  eben  so
ausgeschlossen  sein  sollten,  wie  im  umgekehrten  Falle
die  unehelichen  Kinder  des  verstorbenen  Ehemannes
egenüber  der  hinterlassenen  Wittwe;  denn  es  läßt
6  kein  Grund  denken,  aus  welchem  der  Gesetzgeber
  das  gesetzliche  Erbrecht  dieser  Kinder  zu  Gunsten
des  überlebenden  Ehemannes  sollte  haben  ausschließen
  wollen,  worüber  er  sich  jedenfalls  deutlicher
hätte  aussprechen  müssen.  Es  hat  daher  der  Ehemann
  auch  bei  der  Konkurrenz  mit  unehelichen  Kindern
  seiner  Frau  nur  den  ihm  im  Statute  zugedachten
  Kindstheil  zu  erhalten.  Die  Bestimmungen  des
preuß.  Landrechtes  —  §.  656  mit  300  II  2  und
8.  691  ff.  II  1  —  haben  hieran  nichts  geändert,
da  auch  nach  diesem  die  unehelichen  Kinder  in  Bezug
auf  ihre  Mutter  successionsfähig  sind,  bei  dem  gesetzlichen
  Fortbestande  des  Statutarrechtes  aber  dieses
  ihr  Erbrecht  neben  dem  statutarrechtlichen  Miterbrechte
  des  Ehemannes  nur  in  beschränkter  Weise
zur  Geltung  bringen  können.

2.

Testament  eines  Blinden.  Begriff  der  Blindheit.  Preuß.
Landr.  1  12  8.  113  u.  114.

Nach  §K.  113  1  12  des  preuß.  Landrechtes  ist
den  Blinden,  nur  mündlich  zum  Protokolle  zu  testiren
  gestattet.  In  einem  der  Entscheidung  der  Gerichte
  unterstellten  Falle  handelte  es  sich  darum,  wer
als  blind  im  Sinne  der  allegirten  Gesetzesstelle  zu
erachten  sei,  worüber  sich  die  zweite  Instanz  dahin
aussprach,  daß  Jemand  schon  dann  als  blind  im
Sinne  des  Gesetzes  angesehen  werden  müsse,  wenn
er  zur  Zeit  der  Errichtung  seines  Testamentes  wegen
geschwächter  Sehkraft  außer  Stand  sei,  Geschriebenes
  zu  lesen.  Der  oberste  Gerichtshof  billigte
diese  Auslegung  des  Gesetzes  aus  folgenden  Gründen:

„Das  preuß.  LR.  hat  durch  8.  66  Tit.  12

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