390  Blindentestament.  Preuß.  Landr.

Th.  1  alle  Privattestamente  aufgehoben  und  nur
den  bei  Gericht  übergebenen  oder  Aam  gerichtlichen
Protokolle  erklärten  Testamenten  Rechtsverbindlichkeit
  ertheilt.  Schon  hiedurch  hat  der  Lbesesgeber
die  durchgreifende  Absicht  ausgesprochen,  den  Testatoren
  die  möglichste  Sicherheit  dafür  zu  gewähren,
daß  der  Ausdruck  ihres  letzten  Willens  frei  von  jeder
  fremden  Einwirkung  konstatirt  und  gerichtlich
verwahrt  werde.

Die  in  §.  100  a.  a.  O.  dem  Testator  eingeräumte
  Befugniß,  dem  Gerichte  sein  Testamem
verschlossen  zu  übergeben,  ist  jedoch  durch  F.  101
an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  ein  sotches  verschlossen
  übergebenes  Testament  von  dem  Testator
eigenhändig  geschrieben  oder  unterschrieben  sein  muß,
worüber  nach  §F.  102  im  Uebergabsprotokelle  eine
ausSdrückliche  Erklärung  von  Seite  des  Uebergebenden
  durch  den  Richter  zu  erholen  ist.  Beingt  man
nun  diese  Gesetzesbestimmung  mit  jener  des  8.  113
in  Verbindung,  wonach  Blinde  und  des  Lesens
und  Schreibens  unerfahrene  Personen  nur  mündlich
zum  gerichtlichen  Protokolle  testiren  können,  so  ergibt
  sich  hieraus  klar  die  Absicht  des  Gesetzgebers,
den  Schwerpunkt  seiner  Bestimmung  in  die  Voraussetzung
  zu  legen,  daß  der  Testator  entweder  durch
Selbstschreiben  oder  durch  vorgängige  Einsicht,  durch
Lesen  des  niedergeschriebenen  Aufsatze#  vor  seiner
Unterschrift,  sich  die  Gewißheit  verschaffen  konnte
und  verschafft  hat,  die  von  ihm  verschlofsen  übergebene
  Skriptur  enthalte  wirklich  nichts  Anderes,
als  seinen  letzten  Willen.

Diese  unzweifelhafte  Absicht  des  Gesessgebers
könnte  aber  offenbar  nicht  erreicht  werden,  wenn
ein  Testator,  ohne  gerade  vollständig  erblindet  zu
sein,  wegen  in  solchem  Grade  geschwächter  Sehkraft
  sich  außer  Stande  befindet,  den  von  ihm  unterschriebenen
  Aufsatz  vorher  selbst  zu  lesen  und  hiedurch
  die  obenbezeichnete  Gewißheit  der  Identität