Vorkaufsrecht.  Preuß.  u.  Bayreuther  Recht.  391

der  Übergebenen  Skriptur  mit  seiner  Willensetklärung
  zu  erlangen.  Dies  geht  schon  aus  der  im
allegirten  §.  113  enthaltenen  Zusammenstellung  der
alg  blind  bezeichneten  Personen  mit  jenen,  welche
des  Lesens  unkundig  sind,  hervor,  da  bei  beiden
die  gleiche  ratio  legis  gegeben  ist.

Der  Ausspruch  der  Vorinstanz  erscheint  somit
vollkommen  gerechtfertigt,  wonach  das  von  K.  E.
V.  übergebene  Testament  seine  Eigenschaft  als
gerichtliches  Testament,  somit  seine  Rechtswirksamkeit
  verliert,  wenn  die  Kläger  zu  beweisen  im
Stande  sind,  daß  der  bezeichnete  Testator  zur  Zeit
der  Oblation  nicht  im  Stande  war,  Geschriebenes
zu  lesen.“

OAGErk.  v.  13.  Jan.  1868  RNr.  13116616).
.  .tt.  .

3.
Umfang  des  Vorkaufsrechtes  bei  einem  s.  g.  Mengekaufe.
Landtagsabschied  vom  10.  Nov.  1861  Abschn.  III  &amp;.  28
Ziff.  2  und  §.  607  Th.  1  Tit.  20  des  preuß.  Landr.  in
Verbind  ung  mit  Tit.  VI  §F.  5  der  Culmbacher  Landeskonstitution.


Der  Gutsbesitzer  H.  D.  verkaufte  mehrere
Grundstücke  an  L.  um  9100  fl.  Unter  deuselben
befanden  sich  nebst  anderen  auch  Antheile  an  Grundstücken,
  welche  ihm  und  dem  H.  D.  gemeinschaftlich  gehörten.
  H.  D.  machte  nun  das  im  LandtagSabschiede
vom  10.  Nov.  1861  den  Theilhabern  einer  Gemeinschaft
  bei  der  Veräußerung  des  Antheiles  eines  anderen
  Theilhabers  eingeräumte  Vorkaufsrecht  geltend
  und  verlangte  von  L.,  daß  er  sämmtliche
Kaufsobjekte  gegen  Erlage  des  stipulirten  Kaufschillings
  ihm  überlasse.  Es  handelte  sich  hiebei  um
die  Entscheidung  der  Frage,  ob,  wenn  eine  mit  dem
Vorkaufsrechte  belastete  Sachemit  einer  anderen  um
einen  Gesammtpreis  verkauft  wird,  die  Wirkung  des
Vorkaufsrechtes  sich  auch  auf  die  mitverkaufte  freie