392  Vorkaussrecht.  Preuß.  u.  Bayrenther  Recht.

Sache  erstrecke.  Der  oberste  Gerichtshof  nahm  auch
in  diesem  wie  in  einem  am  20.  Jan.  1863  zntschie,
denen  und  in  diesen  Blättern  Bd.  XXX  S.
mitgetheilten  Falle  an,  daß  der  Landtags=  Sa

utg  1861  sich  nur  damit  befaßt  habe,  das  Re-2
  auf  engere  Gränzen  zurückzuführen  und
nach  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  angenommen
  werden  müsse,  daß  daß  Vorkaufsrecht  eines
Miteigenthümers  da,  wo  solches  nach  den  bestehenden
  Provinzialrechten  bereits  in  Geltung  gewesen  sei,
aufrecht  erhalten,  dagegen  in  jenen  Landestheilen,
wo  solches  nicht  der  Fall  war,  ebenfalls  als  statthaft
  erklärt  worden  sei.

„Es  muß  demnach“  —  heißt  es  in  den  Gründen
  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  weiter  —
„auf  die  hier  zur  Anwendung  kommende  Brandenburg
  =  Culmbach'sche  Landeßkonstitution  und  subsidiär
  auf  das  allgemeine  preuß.  Landrecht  zurückgegriffen
  werden.  Was  nun  das  genannte  Bayreuther
Provinialgele,t  betrifft,  so  geht  aus  demselben  in
Tit.  VIS.  5  nur  so  viel  hervor,  daß  das  Einstandsrecht
  ex  jure  condominü  als  statthaft  erklärt  ist;
allein  zur  Lösung  der  hier  streitigen  Frage  finden
sich  dort  Bestimmungen  nicht,  daher  auf  das  subsidiär
  geltende  preuß.  Landrecht  rekurrirt  werden  muß,
nach  welchem  die  hier  angeregte  Streitfrage  ihre
Lösung  und  zwar  im  Sirnne  des  revidirenden  Klägers
  findet.“

Die  übrigen  Ausführungen  in  den  Entscheidungögründen
  stimmen  ganz  mit  jenen  überein,  welche
den  obersten  Gerichtshof  in  dem  oben  erwähnten
Erkenntnisse  vom  20.  Jan.  1863  bestimmten,  im
Hinblicke  auf  die  einschlägigen  Vorschriften  des  preuß.
Landrechtes  einen  ganz  gleichen  Fall  ebenfalls  zu
Gunsten  des  Klägers  zu  entscheiden.  1).

OAGErk.  v.  14.  Jan.  1868  Rr.  1280  an

1)  Obigen  Entscheidungen  liegt  der  8.  207  *“  r0  des