Zur  Lehre  von  der  Schenkung.  393

4.
Schenkung  einer  Forderung  unter  Vorbehalt  des  lebenslänglichen
  Zinsengenusses  und  unter  der  Bedingung,  daß  der
Schenker  nicht  testamentarisch  über  dieselbe  verfügen  werde.
(Vergl.  Seuffert,  Archiv  Bd.  XII  Nr.  31,  Bd.  XX  Nr.  34.)

Oberstrichterliche  Gründe  sagen:

Die  Kläger  glauben,  daß  die  vom  Beklagten  einredeweise
  vorgeschützte  Schenkung  als  eine  donatio
mortis  causa  aufzufassen  sei,  welche,  ohne  die  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  errichtet,  als  unwirksam
sich  darstelle.

Allein  wenn  J.  S.,  wie  Beklagter  in  seiner
Vernehmlassung  behauptet,  erklärt  hat:  die  fraglichen
700  fl.  Darlehen  sollen  dem  Beklagten  geschenkt  oder
erlassen  sein,  soferne  er,  J.  S.,  dieses  Darlehen  in
seinem  Testamente  nicht  ausdrücklich  Jemandem  verpreuß.

  Landr.  zu  Grunde,  nach  welchem  in  dem  Falle,
wenn  die  mit  dem  Vorkaufsrechte  belastete  Sache  mit
einer  anderen  zugleich  für  einen  und  ebendenselben  ungetrennten
  Preis  verkauft  wurde,  der  Berechtigte  sich
auch  diese  Bedingung  gefallen  lassen  oder  von  dem
Vorkaufe  abstehen  muß.  Ueber  den  Sinn  dieser  Gesetzesstelle
  sind  die  Ansichten  getheilt,  indem  nach  der
einen  der  Berechtigte  zwar  verbunden  ist,  die  mit
dem  Vorkaufsrechte  nicht  belasteten  Objekte  mitzuübernehmen,
  wenn  der  zur  Abtretung  Verpflichtete  dieses
verlangt,  ein  mit  dieser  Verbindlichkeit  korrespondirendes
  Recht  aber,  wornach  er  das  Ganze  auch  fordern
könnte,  auf  seiner  Seite  nicht  besteht,  sohin  gegen  den
Willen  des  Verpflichteten  das  Vorkaufsrecht  nur  bezüglich
  der  damit  belasteten  Objekte  ausgeübt  werden
kann,  —  nach  der  anderen  dagegen  der  Berechtigte
nicht  nur  zur  Uebernahme  der  Gesammtheit  der
Kaufsobjekte  verpflichtet,  sondern  auch  deren  Abtretung
  zu  fordern  berechtigt  ist.  Für  letztere  Ansicht
hat  sich  nach  den  angeführten  Erkenntnissen  der  oberste
Gerichtshef  entschieden,  und  auch  das  Obertribunal
zu  Berlin  erkannte  sie  in  einem  Erkenntnisse  vom  17.
Dez.  1856  als  die  allein  richtige  an.  Rönne,  Erkäuterungen
  2c.  der  preuß.  Rechtsbücher  Bd.  I  S.  891.