394  Zur  Lehre  von  der  Schenkung.

macht,  so  kann  hierin  keine  Schenkung  von  Todeswegen,
  sondern  nur  eine  Schenkung  unter  Lebeuden
erblickt  werden;  denn  hiemit  ist  deutlich  ausgedrückt,
daß  das  Darlehen  jetzt  schon  geschenkt  sei  und  daß
die  Schenkung  nur  dann  wieder  rückgängig  werde,
falls  darüber  ausdrücklich  testirt  wird.

Das  Charakteristische  einer  Schenkung  unter
Lebenden  liegt  aber  gerade  darin,  daß  sie  noch  zu
Lebzeiten  des  Schenkers  Kraft  und  Beständigkeit
erlangt  (bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  VuIk  &amp;.  u.
Anm.  Nr.  6),  während  Schenkungen  von  Todeswegen
  erst  in  Ansehung  des  Todes  wirksam  werden  und
durch  denselben  zu  Kraͤften  gelangen  (b.  LR.  a.  a.  O.
Anm.  Nr.  5  und  Th.  III  Kap.  IU  8.  1u.  .

Die  beigesetzte  Bedingung:  „wenn  S.  das  Darlehen
  in  seinem  Testamente  nicht  ausdrücklich  Jemandem
  vermacht,“  ist  offenbar  eine  resolutive,  indem
die  Schenkung  bei  deren  Eintritt  wieder  aufgelöst
wird  (LR.  Th.  IV.  Kap.  1  §.  3  Nr.  3  u.  Anm.).
Ermangelt  es  aber  an  dieser  Bedingung,  so  bleibt
die  Schenkung  in  vollem  Rechtsbestande.

Mit  diesen  Bestimmungen  des  hier  zunächst  in
Anwendung  kommenden  bayerischen  Landrechtes  steht
auch  das  gemeine  Recht  wesentlich  im  Einklange
(Savigny,  System  Bd.  IV  S.  170—174,  Vangerow,
  Pand.  Bd.  ll  §.  561,  Seuffert,  Pand.
S.  647).

Eine  Schenkung  von  Todeswegen  würde  voraussetzen,
  daß  sie  bis  zum  Tode  des  Schenkers  dergestalt
  problematisch  bleibe,  daß  sie  willkürlich
zurückgenommen  werden  könnte.

Vom  Eintritte  des  Todes  des  Schenkers  ist
aber  fragliche  Schenkung  in  keiner  Art  abhängig
gemacht,  und  der  Schenker  hat  sich  auch  nicht  das
Recht  gewahrt,  willkürlich  die  Schenkung  wieder
aufzuheben,  sondern  er  hat  sich  blos  vorbehalten,  darüber
ausdrücklich  zu  testiren,  so  daß  seine  Disposirionsbefugniß
  auf  diesen  einzigen  Fall  beschränkt  erscheint.