Außer  Landes  geschlossene  Ehe.  Entschädigung.  395

Hieran  ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß
J.  S.  als  Schenker  sich  den  Zinsengenuß  auf  unbestimmte
  Zeit  oder  bis  zu  seinem  Tode  vorbehielt;
  denn  hiedurch  wurde  nicht  die  Rechtsbeständigkeit
  des  Schenkungsaktes,  sondern  nur
dessen  Vollzug  bis  zum  Todestage  verschoben,
auf  das  Wesen  der  Schenkung  selbst  als  eine  donatio
  inter  vivos  vermag  dieses  keinen  Einfluß  zu
äußern  (LR.  Th.  III  Kap.  II  S.  1  Anm.  k.  Seuffert,
  Pand.  §.  647  Note  4).

Muß  aber  diesemnach  angenommen  werden,  daß
hier  edliglich  eine  Schenkung  unter  Lebenden  vorliege,
so  war  dieselbe  an  die  Förmlichkeiten  einer  Schenkung
von  Todeswegen  nicht  gebunden.

OAGErk.'  v.  28.  Januar  1868  RNr.  111  %
m.

5.

Kann  auf  Herbeiführung  der  Ratihabition  einer  politisch
ungiltigen  Ehe,  eventuell  auf  Alimentation  oder  Entschädigung
  geklagt  werden?

(Vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  I  Nr.  236.)

Ein  bayerischer  Staatsangehöriger  hatte  sich  im
Anslande  verehelicht,  ohne  die  Bewilligung  hiezu
von  der  betreffenden  politischen  Behörde  in  Bayern
erholt  zu  haben,  weshalb  diese  Ehe  im  Administrativwege
  als  politisch  ungiltig  erklärt  wurde.

Die  Ehefrau  klagte  nun  den  Ehegatten  darauf,  daß  er

1)  die  politische  Ratihabition  der  Ehe  zu  bewirken
  und  mit  ihr  ehelich  zusammenzuleben,

2)  eventuell  ihr  Alimentation  oder  eine  Entschädigung
  von  30000  fl.  zu  leisten  habe.

Von  der  ersten  und  zweiten  Instanz  wurde
Beklagter  von  der  Klage  entbunden,  und  vom  obersten
  Gerichtshofe  wurde

zu  1)  diese  Entscheidung  bestätigt,  jedoch

zu  2)  erkannt,  Beklagter  habe  der  Klägerin  Alimentation
  zu  leisten,  deren  quantitative  Feststellung  der  weiteren
  Verhandlung  und  Entscheidung  vorbehalten  bleibe.