396  Außer  Landes  geschlossene  Ehe.  Eutschädigung.

In  den  Gründen  wird  gesagt:

Zu  1)  Die  im  Administrativwege  erkannte  Ungiltigkeit
  der  Ehe  ist  keineswegs  blos  eine  politische,
sondern  abgesehen  von  der  kirchlichen  auch  eine  bürgerliche,
  was  aus  der  die  Aichtigkeit  unbeschränkt
aussprechenden  allerhöchsten  Verordnung  vom  12.
Juli  1808  (Reg.-Bl.  S.  1508)  ausdrücklich  aufrecht
erhalten  durch  das  Ansässigmachungs=  und  Verehelichungsgesetz
  vom  11.  Sept.  1825  8.  8  und  4
vergl.  mit  der  Instruktion  zum  revidirten  Ansässigmachungsgesetze
  von  1834  im  Döllinger's  Verordnungsammlung
  Bd.  XIII  S.  130  Nr.  *5t  eht.

Die  Rechtsunwirksamkeit  dieser  Ehe  nach  in
bürgerlicher  Beziehung  ist  um  so  weniger  zu  bezweifeln,
  als  eine  solche  ungesetzlich  abgeschlossene  Ehe  sogar
  bei  Strafe  prohibirt  ist,  und  die  bürgerlichen  Gerichte
  eine  Handlung  nicht  als  rechtsgiltig  erklären
können,  welche  einem  staatlichen  Verbote  zuwiderläuft.

Die  Klägerin  beruft  sich  auf  die  Bestimmung
des  bayer.  Landrechtes  Th.  1  Kap.  VI  8.  12,  wo
der  Ehefrau  unter  Anderem  auch  der  Anspruch  auf
das  eheliche  Zusammenleben  eingeräumt  ist,  was
jedoch  hier  keine  Anwendung  findet,  da  dort  eine
rechtmäßige,  giltige  Ehe  vorausgesetzt  ist.

Da  nun  keine  gesetzliche  Bestimmung  einem
Ehetheile  die  Befugnis  gewährt,  den  anderen  Theil
zur  Erwirkung  der  Ratihabirung,  beziehungsweise
zur  Beseitigung  der  Ungiltigkeit  einer  solchen  Ehe
und  Herbeiführung  einer  giltigen  durch  die  Gerichte
zu  zwingen,  auch  überhaupt  kein  spezieller  privatrechtlicher
  Verpstichtungsgrund  vorgebracht  wurde,
aus  welchem  eine  Verbindlichkeit  des  Beklagten  hiezu
  abgeleitet  werden  könnte,  so  stellt  sich  die  Grundlosigkeit
  des  fraglichen  Klageanspruches  dar.

Zu  2)  Anders  verhält  es  sich  mit  der  Zurückweisung
  des  Anspruches  auf  Alimentation,  eventuell
Entschädigung  mit  30000  fl.

Diese  Anforderung  ist  zwar  nicht  auf  den  Grund