Außer  Landes  geschlossene  Ehe.  Entschädigung.  397

der  Bestimmungen  des  bayer.  Landr.  Th.  I  Kap.
VI  §.  12  Nr.  7  gerechtfertigt,  da  dort,  wie  schon
bemerkt,  eine  rechtmäßige  giltige  Ehe  vorausgesetzt
ist,  dagegen  kann  die  Klägerin  mit  dem  Anspruche
aus  dem  weiters  vorgebrachten  Grunde  des  dolus
beziehungsweise  des  aquilischen  Verschuldens  nicht
sogleich  definitiv  zurückgewiesen  werden,  wie  die  Vorinstanzen
  gethan  haben.

Wer  einem  Anderen  dolose  oder  kulpose  einen
Schaden,  damnum  injuria  datum,  zufügt,  ist  zum
Schadenersatze  verpflichtet.  Bayer.  Landr.  Th.  IV
Kap.  XVI  8.  6.  Wurde  nun  auch  in  concreto
nicht  dargelegt,  daß  der  Beklagte  gegen  die  Klägerin
dolose  handelte,  so  lassen  doch  die  Akten,  insbesondere
  die  administrativen  Vorakten,  schon  jetzt  genügend
  entnehmen,  daß  dem  ersteren  eine  agquilische
Schuld  imputirt  werden  muß.

Der  Beklagte,  welcher  die  vaterländische  Gesetzgebung
  präsumtiv  kennen  mußte,  hat  die  Klägerin
vermocht,  eine  gesetzlich  ungiltige  Ehe  mit  ihm  zu
schließen,  indem  er  das  bayerische  Indigenat  behalten,
  das  österreichische  nicht  erworben  und  die  bei
Strafr  eingeschärften  obigen  Vorschriften  außer  Acht
gelassen  hatte,  als  er  die  fragliche  Ehe  im  Auslande
einging.  Diese  Handlungsweise  war  auf  seiner  Seite
um  so  mehr  kulpos,  als  er  selbst  nicht  behauptet,
daß  er  der  Klägerin  sein  Verhältniß  als  bayerischer
Unterthan  vor  der  Verehelichung  bekannt  gemacht
hatte  und  dieselbe  vielmehr  fortwährend  im  guten
Glauben  beließ,  eine  rechtsgiltige  Ehe  eingegangen
zu  haben,  weil  er  ihr  als  ehemaliger  k.  kaiserlicher
Offizier  bekannt  war,  die  Verehelichungsgenehmig
ung  bei  der  österreichischen  politischen  Behörde  erholte,
  sowie  die  Trauung  bei  dem  betreffenden
österreichischen  Pfarramte  erwirkte,  in  Oesterreich
Realitäten  erwarb,  dortselbst  längere  Zeit  hauste,
mit  der  Klägerin  viele  Jahre  ehelich  und  öffentlich
zusammenlebte  und  derselben  bis  auf  die  neueste