398  Außer  Landes  geschlossene  Ehe.  Entschädigung.
get  gie  Führung  seines  Namens  und  Titels  gestat

  —  kulpose  Verhalten  beschädigte  die  Aiagerin
  wesentlich,  ohne  daß  es  darüber  eines  Nachweises
mehr  bedürfte,  indem  der  Beklagte  derselben  in  Folge
der  kirchlich  noch  ungelösten  Ehe  und  bel  deren  lan
jähriger  Fortsetzung,  obgesehen  pon  der  Geeinträck
tigung  des  Lebensglückes  im  Allgemeinen,  die  Aussicht
  auf  eine  anderweitige  Versorgung  benahm,  die
freie  Wahl  der  Erwerbsquellen  Hinderte  und  eine
rechtzeitige  sowie  ersprießliche  Vorsorge  für  ein  ausreichendes
  Fortkommen  in  der  Zukunft  beinahe  unmöglich
  machte.

Mit  zureichendem  Erunde  verlangt  daher  die
Klägerin  von  dem  Veranlasser  dieser  Beschädigung
einen  Ersatz  und  stellte  primär  als  entsprechendes
Aequivalent  die  Alimentation,  epentuell  die  Zahlung
einer  Entschädigung  von  30000  fl.  au

Der  primäre  Anspruch  erscheint  auch  vorli
denfalls  dem  obigen  Sachverhältnisse  angemessen,
wobei  auf  die  Bestimmung  des  bayer.  Landrechtes
Th.  IV  Kap.  XVI  F§F.  6  Nr.  6  und  die  Natur  der
Sache  hingewiesen  wird,  vermöge  welcher  bei  derlei
Schadensersatzansprüchen  auf  die  Beschaffenheit  der
Personen  und  Umstände  nach  richterlichem  Ermessen
Rücksicht  genommen  werden  soll.

Diesem  nach  war  die  Verurtheilung  des  kulposen
  Beklagten  zur  Leistung  der  Alimentation  an
die  Klägerin  schon  jetzt  zu  erlassen,  wobei  übrigens
die  Feststellung  der  Alimentengröße  dem  künftigen
Verfahren  und  richterlichen  Spruche  vorbehalten
werden  muß,  da  die  Klägerin  selbst  kein  Alimentationsquantum
  liquidirt  hat,  die  Bestimmung  desselben
  von  den  vorliegenden  Spezialverhältnissen  abhängt
  und  sich  weder  die  Klägerin  darüber  verbreitete,
  noch  der  Beklagte  mit  seiner  Rechtsvertheidigung
  gehört  ist.

O  GErk.  v.  1.  Febr.  1868  Reg.=  Nr.  1444  „%;