Kirchliche  Baulast.  Vergleich.  399

6.
Kirchliche  Baulaust.  Verbindet  ein  zwischen  der  Kirchenverwaltung
  und  dem  sekundär  Baupflichtigen  abgeschlossener  Vergleich
  auch  die  Parochianen?  «
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Aus  den  Gründen  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  wird  Folgendes  mitgetheilt:

Das  k.  Fiskalat  findet  die  übereinstimmenden
Erkenntnisse  der  Vorinstanzen  deshalb  beschwerend,
weil  Kläger  zum  Beweise  ihres  aus  der  Unvordenklichkeit
  der  Uebung  der  Baupflicht  von  Seiten  des
Staatsärares  und  seines  Vorfahrers,  des  Klosters
St.,  abgeleiteten  Klagegrundes  zugelassen  und  nicht
vielmehr  das  Staatsärar  auf  den  Grund  der  vorgeschützten
  Einrede  der  bereits  verglicheuen  Sache
von  der  Klage  entbunden  wurde.  —  Diese  Beschwerde
  ist  jedoch  unbegründet.

Der  Vergleich  vom  3.  Sept.  1835  wurde  unbestritten
  von  dem  k.  Rentbeamten  K.  und  den  Mitgliedern
  der  Stiftungsverwaltung  J.  vor  dem  Landgerichte
  T.  abgeschlossen  und  ist  aus  seinem  §.  7  zu
ersehen,  daß  damals  unter  den  Kontrahenten  auch
über  die  gesammte  Kultusbaulast  in  J.  sich  vertragen
  wurde.

Dieser  Vergleich  konnte  den  Rechten  der  Parochianen
  in  keiner  Weise  präjudiziren.  Sie  waren,
wie  die  Urkunde  ersehen  läßt,  zum  Vergleiche  nicht
beigezogen  worden;  verklagterseits  wurde  nicht  behauptet,
  daß  die  Parochianen  ihre  Kirchenverwaltung
  zum  Abschlusse  des  Vergleiches  auch  in  ihrem
Namen  ermächtigten  oder  daß  die  Parochianen  diesen
  Vergleich  nach  seinem  Abschlusse  genehmigt  haben.
Die  Kirchenverwaltung  war  auch  durch  ihre  Stellung
und  den  Umfang  der  Befugnisse,  welche  ihr  in  Kraft
des  Gesetzes  —  revidirtes  Gemeinde-Edikt  §.  59
und  94  —  eingeräumt  sind,  nicht  ermächtigt,  bei
jenem  Pergleiche  Namens  der  Parochianen  zu  handeln,
  ihre  damalige  Thätigkeit  konnte  nur  die  Kir-