Ergãnungsband  jum  31.  und  32.  Jahrgang.  M.  26.
Dr.  J.  A.  Heuffert's

Plätter  für  Kechtsanboendung

zunächst  in  Bayern.

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der  durch  Betrug  erzeugte  JIrrthum  nur  im  Fall.  selkur  —1
barkelt  7  —  Marise  der  Milütlschen  n  twissen  als  Hin-#
  der  Kla  otels  —  Abtheilung  von  gemelaschasilich  zu  en
#brender  We  brausübung  erwetbenen  Grundstücken.  Erstpung  eines
eiderechtes  auf  denselben.

Euntscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Zayern

rechts  des  MUheines.
1.

Ueber  die  zur  Rechtsgiltigkeit  eines  außergerichtlich  mündlich
  abgeschlossenen  Erbvertrages  nach  Kemptener  Recht  erforderliche
  Förmlichkeit.

Ein  Erbschaftsvertrag,  welcher  auhergerichtlich
—  schriftlich  oder  mündlich  —  errichtet  wurde,  ist
—  gleich  außergerichtlichen  Testamenten  1)  —  rechtsunwirksam,
  wenn  die  Vorschrift  des  Kemptener  Statutarrechtes,
  nach  welcher  die  Disposition  gerichtlich
  zur  Insinuirung  zu  bringen  ist,  nicht  beobachtet
  wurde.
Die  oberstrichterliche  Begründung  dieses  Rechtssatzes
  i  folgende:
Nach  dem  fürstl.  Kemptener  Rechte  sind  die
Erbverträge,  was  die  zu  beobachtende  Form  betrifft,
den  einseitigen  letztwilligen  Dispositionen  gleichge-1)

  Ueber  die  Färmlichkeiten  bezüglich  der  Errichtung
und  Uebergabe  eines  Privattestamentes  vergh,  OAGE.
v.  1.  Mai  1849  Reg.=  Nr.  154747/46  (Bl.  f.  RA.
Vb.  IX  S.  311).

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Vb.