402  Form  der  Erbverträge.  Kemptener  Recht.

stellt;  denn  die  fürstl.  Johann  Eberhard'sche  Landesordnung
  gebraucht  im  §.  822),  wo  sie  von  der  Form
letztwilliger  Verfügungen  spricht,  den  Ausdruck  „Geschäft,
  wie  es  Namen  haben  mögte“,  worunter  offenbar
  auch  Verträge  begriffen  sind,  welche  Verfügungen
  von  Todeswegen  enthalten,  und  die  Regierungsverordnung
  v.  11.  Dez.  1769  ),  welche
die  Formstrenge  des  älteren  Rechtes  einigermaßen
zu  mildern  im  Sinne  hatte,  umfaßt  ebensals  das
ganze  Gebiet  letztwilliger  Dispositionen  sowohl  nach
ihrer  Intention  als  durch  die  Bezugnahme  auf  jene
Bestimmungen  des  älteren  Rechtes.

Wenn  mun  auch  die  letztallegirte  Verordnung
die  dem  älteren  Rechte  ganz  fremde  Form  der
außergerichtlichen  Errichtung  einer  letztwilligen
Verfügung  zuließ,  so  knüpfte  sie  doch  die  Giltigkeit
einer  solchen  Verfügung  —  außer  der  vorgeschriebenen
  Zuziehung  von  Zeugen  —  an  die  Beobachtung
  der  Vorschrift,  daß  eine  derartige  Disposition
wo  möglich  noch  bei  Lebzeiten  des  Erblassers,  außerdem
  aber  binnen  24  Stunden  nach  dessen  Ableben
dem  Gerichte  überbracht  und  daselbst  ad  acta
judicialia  gebracht  werde.  Daß  diese  Vorschrift
nicht  blos  für  die  schriftlich  sondern  auch  für  die
mündlich  errichteten  letztwilligen  Dispositionen
gelte,  ergibt  sich  klar  aus  der  Fassung  der  allegirten
Regierungsverordnung;  denn  dieselbe  faßt  die  belden
  Arten  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Errichtung
  in  einem  Satze  zusammen  und  verbindet
sodann  hiemit  die  Bestimmung  über  die  gerichtliche
Insinuirung  mittels  der  Worte  „sothane  letzte  Willensdisposition“,
  welche  sich  gleichmäßig  auf  beide
vorbenannte  Arten  beziehen.  Die  gerichtliche  Insi-„)

  Bl.  f.  RA.  a.  a.  O.  S.  311  Note  1.
1)  A.  a.  O.  S.  312  Note  2.