Form  der  Erbverträge,  Kemptener  Recht.  403

nuation  mündlich  errichteter  letztwilliger  Dispositionen
  hat  hienach  in  der  Art  zu  geschehen,  daß  die
Zeugen,  vor  denen  sie  errichtet  wurde,  vor  Gericht
(dermal,  wo  an  die  Stelle  der  Gerichte  in  dieser
Sphäre  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  Notare
getreten  sind,  vor  einem  Notare)  erscheinen  und  dort
den  Inhalt  der  vor  ihnen  erklärten  Disposition  angeben.
  Es  ließe  sich  auch  kein  Grund  denken,  welcher
  den  Gesetzgeber  veranlaßt  hoben  könnte,  während
er  für  schriftliche  Privattestamente  die  gerichtliche
Insinuation  als  Erforderniß  der  Giltigkeit  vorschreibt,
bei  mündlichen  Dispositionen,  wo  die  Gefahr  einer
späteren  Verdunkelung  des  Willens  des  Disponenten
  weit  näher  lag,  hievon  Umgang  zu  nehmen.

Daß  auch  in  der  Praxis  der  fürstl.  Kemptener
Gerichte  die  obige  Verordnung  in  demselben  Sinne
aufgefaßt  wurde,  zeigt  der  §.  77  der  vom  Verfasser
der  Sammlung  der  fürstl.  Kemptener  Verordnungen
über  Gerichtsverfassung  und  Privatrecht  von  1792
(Renz)  seinem  Werke  vorausgeschickten  Einleitung,
wo  der  Fall  behandelt  wird,  daß  Jemand  seine
mändliche  letzte  Verordnung  durch  zwei  legale  Zeugen
  dem  Gerichte  anzeigen  läßt  (vgl.  auch  Weber,
Pro.Rech  e  Bd.  IV  Th.  1  S.  66  F.  30).

Da  der  Beklagte  nicht  behauptet  hat,  doß  nach
Abschluß  des  von  ihm  vorgegebenen  Erbvertrages
die  Vorschrift  des  Kemptener  Statutarrechtes  über
Isinuirung  solcher  Dispositionen  bei  Gericht  bezw.

ei  elnem  öffentlichen  Notare  beobachtet  worden  sei,
o  erscheint  die  bezügliche  Einrede  (daß  zwischen
m  und  seiner  verlebten  Schwester  ein  Erbvertrag

abgeschlossen  worden  sei)  nicht  begründet.

O#rk.  v.  14.  Jan.  1868  NNr.  13156/
T.